Abgetrennter Arbeitsbereich: Raumteiler eröffnet keinen (anteiligen) Raumkostenabzug
Wer von zuhause aus arbeitet, kann sich dort häufig keinen separaten Arbeitsraum einrichten, weil die Wohnfläche bereits komplett für private Zwecke genutzt wird. Es bleibt häufig nur die Möglichkeit, von einem privat genutzten Zimmer einen Arbeitsbereich abzutrennen (z.B. mit Hilfe eines Raumteilers).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Raumkosten für einen solchen abgetrennten Arbeitsbereich nicht steuerlich abgesetzt werden können. Geklagt hatte ein selbständiger Architekt, der sein Wohn- und Esszimmer mit einem (einen Meter hohen) Sideboard geteilt und sich in der einen Hälfte einen Computerarbeitsplatz für seine selbständige Tätigkeit eingerichtet hatte.
Der BFH lehnte einen anteiligen Betriebsausgabenabzug für den abgetrennten Arbeitsbereich ab, weil dieser nach Gerichtsmeinung kein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des „Arbeitszimmer-Paragraphen“ war. Nach dem Einkommensteuergesetz gelten bereits für abgeschlossene beruflich genutzte (Büro-)Räume im häuslichen Bereich strenge Abzugskriterien – im Regelfall sogar ein Abzugsverbot. Das muss nach Auffassung des Gerichts erst recht gelten, wenn der Raum der Privatwohnung bereits seiner Art oder Einrichtung nach – zum Beispiel als Durchgangszimmer oder Arbeitsecke – erkennbar auch privaten Wohnzwecken dient. Die für einen steuerlichen Kostenabzug erforderliche nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung lässt sich bei diesen Räumen nicht objektiv feststellen. Der BFH erklärte, dass ein Raum nur dann ein absetzbares häusliches Arbeitszimmer sein kann, wenn er durch Wände und Türen umschlossen ist. Die im vorliegenden Fall vorgenommene Abtrennung durch ein Sideboard schuf jedoch keinen solchen Raum.
Hinweis: Auch Arbeitsbereiche auf einer Empore oder einer Galerie des privaten Wohnbereichs können nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden. Um sich einen Raumkostenabzug zu sichern, bleibt für Erwerbstätige häufig nur der Griff zur Maurerkelle: Wer durch Mauern und Türen einen abgetrennten Arbeitsraum schafft, kann sich einen steuerlichen Raumkostenabzug ermöglichen.
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(aus: Ausgabe 12/2016)
Source: Mandanten-Infos