Insolvenz: Wann steht ein Darlehensausfall fest?

Häufiger, als man denkt, kommt es vor, dass Privatpersonen nicht nur Darlehen aufnehmen, sondern auch vergeben. In den letzten Jahren haben sich sogar Online-Plattformen etabliert, auf denen Kredite zwischen Privatleuten vergeben werden. Die Einnahmen hieraus sind regelmäßig als steuerpflichtige Kapitalerträge zu behandeln. Was passiert aber, wenn der Schuldner nicht mehr zahlt?


Hierzu muss man wissen, dass der Bundesfinanzhof – also das höchste deutsche Finanzgericht – den Untergang einer Forderung durchaus zur steuerlichen Berücksichtigung zulässt. Zwar kann man mit einem solchen Verlust nur Gewinne aus derselben Einkunftsart ausgleichen, aber immerhin ist er nicht völlig verloren. Ein weiteres Problem im Zusammenhang mit dem Ausfall eines privaten Darlehens hatte kürzlich das Finanzgericht Düsseldorf (FG) zu klären. Denn zu entscheiden ist zum einen, ob überhaupt ein Verlust eingetreten ist, und zum anderen, zu welchem Zeitpunkt.


Im Streitfall reichte die Anmeldung zur Insolvenz bzw. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht aus, um von einem endgültigen Verlust der Forderung auszugehen. Denn dazu muss feststehen, dass es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keinen weiteren Zahlungen des Darlehensnehmers an den Darlehensgeber mehr kommen wird. Das ist zum Beispiel dann anzunehmen, wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen wurde.


Eine andere Möglichkeit – sofern das Insolvenzverfahren tatsächlich durchgeführt wird – ist eine Erklärung des Insolvenzverwalters, dass keine weiteren Zahlungen zu erwarten sind. Diese Mitteilung kann in zweierlei Form gegeben werden. Das FG führte in seinem Urteil aus, dass nur dann, wenn der Insolvenzverwalter die sogenannte Masseunzulänglichkeit nach § 208 Absatz 1 Satz 1 Insolvenzordnung anzeigt, ein endgültiger Untergang des Darlehens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht. Die zweite Form der Anzeige der Masseunzulänglichkeit (Satz 2 der gleichen Vorschrift) ist eher unsicher und würde den Anforderungen an einen endgültigen Darlehensuntergang möglicherweise – das FG hat diese Frage offengelassen – nicht gerecht werden. Die Eheleute aus dem Streitfall jedenfalls konnten nun ihren Verlust aus Kapitalerträgen zum Zeitpunkt der Masseunzulänglichkeitserklärung (2012) geltend machen.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2018)

Source: Mandanten-Infos