Anfechtung: Anfechtung einer Grundstücksübertragung bei unzureichender Gegenleistung

Wirtschaftliche Schwierigkeiten, Risiken, persönliche Haftung – jeder Unternehmer hat sich sicherlich schon häufig mit diesen Themen auseinandergesetzt. Für die Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG blieb es allerdings nicht bei einem Gedankenspiel. Das Finanzamt hatte sie persönlich wegen Steuerschulden in Anspruch genommen. Doch wie schützt man sich davor? Kein Vermögen zu haben ist natürlich eine Lösung, wenn auch nicht wünschenswert. Die Betroffene hat sich allerdings für diesen Weg entschieden, indem sie ihr Vermögen, mehrere Grundstücke, auf ihren Ehemann übertrug.


Wenn nun aber jeder sein Vermögen auf Angehörige überträgt, um sich so aus der Affäre zu ziehen, und die Anspruchsinhaber dadurch Schaden erleiden, kann das nicht die Lösung sein. In einem solchen Fall hilft deshalb das Anfechtungsgesetz:

  • Wird einem nahen Angehörigen Vermögen gegen Entgelt übertragen, kann das Rechtsgeschäft innerhalb einer Frist von zwei Jahren angefochten werden.
  • Ein unentgeltliches Geschäft ist sogar vier Jahre anfechtbar.

So erging es auch der Geschäftsführerin – besser gesagt: ihrem Ehegatten. Denn der erhielt aufgrund der Anfechtung einen Duldungsbescheid vom Finanzamt; er musste also die Vollstreckung in sein Vermögen hinnehmen. Diese Inanspruchnahme durch das Finanzamt musste er akzeptieren, da er durch das anfechtbare Rechtsgeschäft verhindert hatte, dass das Finanzamt erfolgreich in das Vermögen der Geschäftsführerin vollstrecken konnte.


Keine Rolle spielte, dass der Ehegatte mit der Übertragung der Grundstücke gleichzeitig auch die Grundpfandrechte mit einem Wert von 267.000 EUR übernommen hatte. Denn der Wert der Grundstücke lag bei weitem darüber. Ein rechtswidriger Bescheid hätte nur vorgelegen, wenn der Ehemann ebenfalls mittellos gewesen wäre oder die eigentliche Schuldnerin noch anderes Vermögen besessen hätte.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2015)

Source: Mandanten-Infos