Anpassung des Anwendungserlasses: Erhöhung der Kleinbetragsrechnungsgrenze

Durch das sogenannte Zweite Bürokratieentlastungsgesetz wurde die Grenze für Kleinbetragsrechnungen rückwirkend zum 01.01.2017 von 150 EUR auf 250 EUR angehoben. Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben nunmehr auch die entsprechenden Passagen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass an die Rechtslage angepasst.


Wie auch bislang üblich, muss eine Kleinbetragsrechnung nur die folgenden Angaben enthalten:

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • das Ausstellungsdatum,
  • die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
  • das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie
  • den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Hinweis: Die Angabe der Steuernummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers ist in einer Kleinbetragsrechnung nicht erforderlich. Gerade wenn ein Unternehmer täglich viele solcher Kleinbetragsrechnungen, beispielsweise in Form von Kassenzetteln, ausstellt, sollten die Angaben auf den Belegen auf das gesetzliche Mindestmaß beschränkt werden. Aufgrund der damit verbundenen Missbrauchsgefahr sollte der Unternehmer insbesondere auf die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verzichten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2018)

Source: Mandanten-Infos