Arbeitgeberdarlehen: Günstige Onlinekonditionen senken Zinsvorteil

Banken bieten ihre Finanzierungen in Internetvergleichsportalen in der Regel günstiger an als in ihren Filialen vor Ort. Wie sich dieses Zinsgefälle auf die Vorteilsberechnung bei Darlehen auswirkt, die Banken ihren Arbeitnehmern gewähren, hat das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) in einer ausführlichen Verfügung dargestellt. Danach gilt:

  • Der Zinsvorteil aus Arbeitgeberdarlehen kann entweder nach den Regeln zur 44-EUR-Freigrenze oder nach den Regeln zum Rabattfreibetrag ermittelt werden. Dieses Wahlrecht besteht sowohl im Lohnsteuerabzugsverfahren als auch in der Einkommensteuerveranlagung.
  • Wendet der Arbeitgeber die Regelungen zum Rabattfreibetrag an, kann er als Ausgangswert für die Vorteilsermittlung den Preis heranziehen, zu dem er das Darlehen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr am Ende von Verkaufsverhandlungen durchschnittlich anbietet. Von diesem Angebotspreis kann er noch den gesetzlichen Bewertungsabschlag von 4 % abziehen. Die günstigen Onlinekonditionen aus Vermittlungsportalen dürfen in die Berechnung der Vergleichskonditionen einfließen – allerdings nicht dergestalt, dass ein Durchschnitt ausschließlich aus Onlineangeboten der Bank gebildet oder gar die absolut günstigste Kondition berücksichtigt wird. Vielmehr muss zur Ermittlung des Vergleichswerts ein Gesamtdurchschnittswert aus tatsächlich gewährten Online- und Vor-Ort-Konditionen der Bank gebildet werden. Dieser darf noch um den gesetzlichen Bewertungsabschlag von 4 % gemindert werden, so dass sich der Geldwert des Sachbezugs ergibt, der abzüglich des vom Arbeitnehmer tatsächlich gezahlten Darlehenszinses den Arbeitslohn ergibt. Dieser ist steuerpflichtig, soweit er den Rabattfreibetrag von 1.080 EUR pro Jahr übersteigt.
  • Wird der Vorteil nach den Regeln zur monatlichen 44-EUR-Freigrenze berechnet, muss als Vergleichswert der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort angesetzt werden (abzüglich eines pauschalen 4%igen Abschlags). Bei dieser Bewertung dürfen die durchschnittlichen Konditionen von Darlehen aus Vermittlungsportalen oder sogar die absolut günstigsten (fiktiven) Konditionen eines einzelnen vergleichbaren Darlehens herangezogen werden; ein pauschaler Abschlag von 4 % kann dann jedoch nicht mehr vorgenommen werden.

Hinweis: Je nach gewählter Besteuerungsmethode gehen Onlinezinssätze aus Vergleichsportalen also unterschiedlich in die Vorteilsberechnung ein: Während sie bei den Regeln zum Rabattfreibetrag lediglich den Gesamtdurchschnitt senken, der sich aus tatsächlich gewährten Offline- und Onlinekonditionen der jeweiligen Bank ergibt, kann bei einer Bewertung nach den Regeln zur 44-EUR-Freigrenze die günstigste nachgewiesene Marktkondition aus dem Internet angesetzt werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2016)

Source: Mandanten-Infos