Arbeitgeberwohnbaudarlehen: Für den Arbeitnehmer in Höhe der Vergünstigung steuerpflichtig
Sie wollen ein Haus bauen? Mit diesem Plan sind Sie nicht allein. Ein wichtiges Thema dabei ist die Finanzierung. Optionen gibt es hier eine Menge, aber steuerliche Fallstricke ebenfalls. Einer davon ist das sogenannte Arbeitgeberwohnbaudarlehen.
Für die meisten Arbeitnehmer übernimmt der Arbeitgeber keine Bankenfunktion. Aber einige Gesellschaften, die sich sehr um ihre Mitarbeiter bemühen (müssen), bieten mitunter sogar vergünstigte Wohnungsbaudarlehen an. Aus Sicht des Finanzamts liegt in dieser Vergünstigung ein Vorteil, der für die Tätigkeit des Arbeitnehmers gewährt wird. Es handelt sich also um einen Lohnbestandteil, der versteuert werden muss.
Das Finanzgericht Münster (FG) hat diese Auffassung nun bestätigt: Ein vergünstigtes Arbeitgeberwohnbaudarlehen stellt in Höhe der Vergünstigung steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Eine Ausnahme kann es nur dann geben, wenn das Darlehen aus einem öffentlichen Haushalt gewährt wird. Im Urteilsfall handelte es sich bei dem Arbeitgeber jedoch um eine Handwerkskammer, die keinen öffentlichen Haushalt hat. Der Angestellte der Kammer und seine Ehefrau, die geklagt hatten, mussten daher Lohnsteuer nachzahlen.
Übrigens: Strittig war auch die Frage, wer den Vorteil eigentlich erhielt. Der Angestellte oder seine Ehefrau, die einen anderen Arbeitgeber hatte? Das Darlehen schuldeten ja beide gemeinsam. Und auch in diesem Punkt war das FG hart: Der Vorteil wurde zu 100 % dem Angestellten zugeordnet. Eine hälftige Berücksichtigung bei der Ehefrau wurde abgelehnt.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2017)
Source: Mandanten-Infos