Arbeitsweg: Wann gilt die Entfernungspauschale für einen Lkw-Fahrer?
Ein Lkw-Fahrer aus Niedersachsen wollte in seiner Einkommensteuererklärung Fahrtkosten für Wege zwischen seiner Wohnstätte und dem Sitz seines Arbeitgebers als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Allerdings wollte er nicht nur die Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer, sondern nach Reisekostengrundsätzen die Kosten für die gesamte Wegstrecke – also Hin- und Rückweg – geltend machen. Das Finanzamt lehnte das ab. Das Finanzgericht Niedersachen (FG) hingegen gestattete dem Lkw-Fahrer, die Fahrtkosten für die gesamte Wegstrecke von der Steuer abzusetzen.
Die unterschiedlichen Beurteilungen beruhten darauf, dass das Finanzamt die Fahrten zur Betriebsstätte des Arbeitgebers als Aufsuchen der sogenannten ersten Tätigkeitsstätte bewertete. Für das FG hingegen war unstrittig, dass keine erste Tätigkeitsstätte vorlag. Denn weder gab es darüber eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, noch lagen dafür die quantitativen Voraussetzungen vor. Der Lkw-Fahrer war Fernfahrer und als solcher regelmäßig mehrere Tage pro Woche unterwegs. Er hatte eine Auswärtstätigkeit.
Zwar ist das allein noch nicht hinderlich dafür, die Fahrtkosten auf die Entfernungspauschale zu beschränken. Allerdings war der Auffangtatbestand des sogenannten Sammelpunkts – also eines Ortes, den der Fahrer weisungsgemäß zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit arbeitstäglich aufsucht – im Streitfall nicht anwendbar. Denn von einem arbeitstäglichen Aufsuchen kann nicht ausgegangen werden, wenn die Arbeitsstätte nur an ein bis drei Tagen pro Woche aufgesucht wird. Diesbezüglich ist das FG von einer wortwörtlichen Auslegung des Gesetzes überzeugt – und dort ist eben „arbeitstäglich“ festgeschrieben. Im Ergebnis konnte der Lkw-Fahrer Werbungskosten für Hin- und Rückfahrt geltend machen.
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(aus: Ausgabe 12/2017)
Source: Mandanten-Infos