Außenprüfung: Zulässigkeit von Anschlussprüfungen bei Kleinbetrieben
Eine Außenprüfung kann jeden treffen. Das Finanzamt schickt eine Prüfungsanordnung und teilt Ihnen mit, wann und was es prüfen möchte. Dieses Schicksal ereilt nicht nur große Unternehmen, sondern kann auch Kleinbetriebe und Privatpersonen treffen. Was ist aber, wenn das Finanzamt bei einem Kleinbetrieb direkt nach dem Abschluss einer Außenprüfung schon die nächste Prüfung ankündigt? Das Finanzgericht Köln (FG) musste darüber entscheiden, ob das zulässig ist.
Der Kläger ist im IT-Bereich selbständig tätig und wurde als sogenannter Kleinbetrieb geführt. Das Finanzamt führte bei ihm im Jahr 2009 eine Außenprüfung für die Jahre 2003 bis 2005 und im Jahr 2012 eine weitere für den Zeitraum 2006 bis 2008 durch. Nach dem Ende der letzten Prüfung wurde der Betrieb für eine weitere Außenprüfung für den Zeitraum 2009 bis 2011 vorgemerkt. Diese wurde im Jahr 2014 auch angeordnet. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Er verwies darauf, dass der Prüfungszeitraum bei ihm unter Zusammenrechnung aller Zeiträume bereits neun Jahre umfasse, obwohl er eigentlich nicht mehr als drei zusammenhängende Jahre betragen solle. Zudem seien bei den vorangegangenen Prüfungen keine bzw. nur geringfügige Änderungen bei Gewinn und Umsatz vorgenommen worden.
Das FG wies die Klage allerdings ab. Das Finanzamt durfte beim Kläger eine weitere Außenprüfung anordnen. Nach dem Gesetz ist eine Prüfung auch bei Steuerpflichtigen zulässig, die – wie der Kläger – freiberuflich tätig sind. Der sachliche Umfang der vom Finanzamt angeordneten Prüfung hält sich im vorgegebenen Rahmen. Ermessensfehler konnte das FG in der Prüfungsanordnung nicht feststellen. Das Finanzamt ist frei in seiner Entscheidung, eine Prüfung anzuordnen. Grundsätzlich muss die Finanzverwaltung alle Veranlagungszeiträume durch eine Außenprüfung kontrollieren können, da sie zur Herstellung der steuerlichen Lastengleichheit verpflichtet ist.
Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurden eingehalten. Es gibt nach Ansicht des FG auch keinen Hinweis auf Willkür oder Schikane.
Hinweis: Wenn Sie die Anordnung zu einer Außenprüfung erhalten, sollten Sie sich umgehend mit uns in Verbindung setzen. Wir unterstützen Sie bei der Vorbereitung auf die Prüfung und sorgen dafür, dass Sie den Prüfer gelassen empfangen können.
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(aus: Ausgabe 03/2018)
Source: Mandanten-Infos