Außergewöhnliche Belastung: Keine Verteilung auf mehrere Jahre

Sie wissen sicherlich, dass krankheitsbedingte Aufwendungen außergewöhnliche Belastungen darstellen. Und bestimmt haben Sie schon einmal davon gehört, dass sogar der gesamte krankheitsbedingte Umbau eines Hauses steuerlich berücksichtigungsfähig ist. Doch ganz so einfach ist das nicht, wie kürzlich auch die Eltern einer behinderten Tochter erkennen mussten. Der unstrittig krankheitsbedingte und als außergewöhnliche Belastung anerkannte Umbau des Wohnhauses kostete knapp 166.000 EUR. Wesentlich mehr also, als der Durchschnittsverdiener im Jahr überhaupt verdient. Negative Einkünfte können durch den Ansatz der außergewöhnlichen Belastung nicht geltend gemacht werden. Das Ehepaar beantragte daher eine Aufteilung der außergewöhnlichen Belastung auf mehrere Jahre im Wege einer Billigkeitsmaßnahme.


Das Gesetz unterscheidet drei Arten von Billigkeitsmaßnahmen:

  1. die abweichende (niedrigere) Steuerfestsetzung,
  2. die Nichtberücksichtigung einzelner, die Steuern erhöhender Besteuerungsgrundlagen,
  3. die zeitliche Verschiebung einzelner Besteuerungsgrundlagen, die, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einem früheren Zeitpunkt berücksichtigt werden können.

Doch im vorliegenden Fall lagen schon die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für eine Billigkeitsmaßnahme nicht vor. Persönliche Gründe wurden ohnehin nicht vorgetragen und sachliche Billigkeitsgründe – Konsequenzen aus der Anwendung des Gesetzes, die dem eigentlichen Gesetzeszweck zuwiderlaufen – waren nicht gegeben. Dass die außergewöhnlichen Belastungen höher als die Einkünfte waren, führt nicht zwangsläufig zu einer Härte, die im Wege einer Billigkeitsmaßnahme abzumildern ist. Außergewöhnliche Belastungen wirken nur in dem Veranlagungszeitraum, in dem sie abgeflossen sind (Abflussprinzip). Das ist gesetzlich so vorgesehen. Durch die verfassungsgemäße Abschnittsbesteuerung – also die Besteuerung nur eines Kalenderjahres – entstehen zwangsläufig auch Unterschiede in der Höhe des Einkommens und entsprechend unterschiedlich hohe Steuern. Die aus der unterschiedlich hohen Steuer resultierenden Belastungen rechtfertigen zumindest keine Billigkeitsmaßnahme.


Es bleibt dabei: Außergewöhnliche Belastungen können nicht auf mehrere Jahre verteilt werden, auch wenn sie höher sind als das Einkommen selbst.


Hinweis: Bei Bauvorhaben diesen Ausmaßes sollten Sie sich von uns beraten lassen und nicht vorher resignieren. Das Urteil liegt bereits dem Bundesfinanzhof vor, eventuell fällt bei ihm die rechtliche Beurteilung anders aus. Wir informieren Sie wieder.

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(aus: Ausgabe 10/2015)

Source: Mandanten-Infos