Außergewöhnliche Belastungen: Beerdigungskosten können abziehbar sein

Kosten für die Beerdigung von nahen Angehörigen können in gewissen Fallgestaltungen als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat kürzlich die Voraussetzungen für den Kostenabzug zusammengefasst:

  • Zwangsläufigkeit: Außergewöhnliche Belastungen liegen nur vor, wenn sich ein Steuerzahler den Kosten aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Finanzämter sollen aus Vereinfachungsgründen eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen unterstellen, wenn Beerdigungskosten von nahen Angehörigen getragen werden.
  • Abzugsfähige Kosten: Es sind nur die notwendigen Kosten der Beerdigung abziehbar. Hierunter fallen Aufwendungen für die Trauerfeier, den Trauerredner, Bestatterleistungen, die Überführung, den Sarg, den Blumenschmuck, öffentliche Gebühren, das erstmalige Herrichten des Grabes und ein angemessenes Grabmal. Nicht absetzbar sind hingegen Kosten für die Bewirtung von Trauergästen, für Trauerkleidung, Grabpflege und -bepflanzung, Reisekosten sowie Kosten für eine aufwendige Grabstätte und ein aufwendiges Grabmal.
  • Angemessenheit: Die (zwangsläufigen) Beerdigungskosten können nur abgesetzt werden, soweit sie angemessen sind. Nach der Rechtsprechung des Finanzgerichts Köln kann diese Voraussetzung bei unmittelbaren Beerdigungskosten von maximal 7.500 EUR als erfüllt angesehen werden (abzüglich Versicherungserstattungen und sonstiger Drittleistungen). Sind die Kosten höher, muss die Angemessenheit einzelfallabhängig von den Finanzämtern überprüft werden – hierbei ist aber die Lebensstellung des Verstorbenen zu berücksichtigen.
  • Kürzung der Kosten: Beerdigungskosten sind nur steuerlich abziehbar, wenn sie nicht aus dem Nachlass oder durch sonstige – in Zusammenhang mit dem Todesfall stehende – Geldleistungen bestritten werden können (z.B. Zahlungen aus Sterbegeld- oder Lebensversicherungen). Da Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung nicht nur für die (abziehbaren) unmittelbaren Bestattungskosten gewährt werden, sondern auch für andere (nichtabziehbare) Kosten der Beerdigung, mindern diese Leistungen die außergewöhnlichen Belastungen nur anteilig.

Beispiel: Herr A zahlt für die Beerdigung eines nahen Angehörigen insgesamt 5.000 EUR. Davon entfallen 4.000 EUR auf unmittelbare (abziehbare) Kosten. A erhält aus einer Sterbegeldversicherung eine Versicherungsleistung von 3.500 EUR. Dem Grunde nach abziehbar sind nur 4.000 EUR. Hiervon abzuziehen sind die Versicherungsleistungen, die anteilig auf diesen Kostenanteil entfallen (4/5 von 3.500 EUR = 2.800 EUR), so dass im Ergebnis 1.200 EUR als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können.

 

 

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2017)

Source: Mandanten-Infos