Bauabzugsteuer: Neues Risiko für die Empfänger von Photovoltaikanlagen

Als Auftraggeber müssen Sie bei der Installation von Photovoltaikanlagen gegebenenfalls zusätzliche steuerliche Verpflichtungen beachten. Die Installation an oder auf einem Gebäude wird seit 2016 nämlich als Bauleistung eingestuft. Dadurch fällt beim Leistungsempfänger Bauabzugsteuer an, so dass dieser verpflichtet ist, vom Rechnungsbetrag des Leistungserbringers einen Steuerabzug in Höhe von 15 % vorzunehmen. Darauf hat kürzlich der Steuerberaterverband Schleswig-Holstein hingewiesen.


Die einbehaltenen 15 % muss der Auftraggeber an das zuständige Finanzamt weiterleiten. So soll die illegale Beschäftigung im Baugewerbe eingedämmt werden. Der Einbehalt ist nur dann nicht erforderlich, wenn der leistende Bauunternehmer bzw. Installateur der Anlage eine Freistellungsbescheinigung vorweisen kann.


Hinweis: Betroffene Bauherren sollten sich dringend eine solche Freistellungsbescheinigung vorlegen lassen und kopieren, rät daher der Steuerberaterverband Schleswig-Holstein. Die Kopie sollten sie dann zu den Bauunterlagen nehmen.


Kann der Auftragnehmer keine Freistellungsbescheinigung vorweisen, führt am Einbehalt der 15 % vom Rechnungsbetrag im Regelfall kein Weg vorbei. Denn sollte der Auftraggeber den Einbehalt unterlassen, nimmt ihn die Finanzverwaltung für die Bauabzugsteuer in Haftung.


Hinweis: Ob die Finanzverwaltung die Rechtsfrage überall so streng bewertet, bleibt abzuwarten. Vorsorglich sollten Bauherren allerdings nicht auf die Freistellungsbescheinigung verzichten.

Information für: Hausbesitzer
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(aus: Ausgabe 04/2016)

Source: Mandanten-Infos