Bauabzugsteuer: Steuerabzug ist auch bei Photovoltaikanlagen zu beachten

Das Bayerische Landesamt für Steuern (Landesamt) hat den Anwendungsbereich der Bauabzugsteuer erweitert. Diese besondere Form der Einkommensteuer greift, wenn Bauleistungen gegenüber anderen Unternehmen erbracht werden. Der Auftraggeber muss dann 15 % vom Rechnungsbetrag einbehalten und an das Finanzamt abführen. Bei Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, gilt eine Freigrenze von 5.000 EUR. Wird diese Grenze für den gesamten Auftrag im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht überschritten, muss keine Bauabzugsteuer abgeführt werden. Die Pflicht zur Abführung der Steuer entsteht mit der Bezahlung der Rechnung.


Bei der Installation einer Photovoltaikanlage war bislang keine Bauabzugsteuer einzubehalten, da es sich dabei um keine Bauleistung handelte. Nunmehr hat das Landesamt die Finanzämter in Bayern aber angewiesen, eine andere Rechtsauffassung zu vertreten und die Installation einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude als Bauleistung zu betrachten. Die Aufstellung einer Freilandanlage soll ebenfalls den Bauleistungsbegriff für die Bauabzugsteuer erfüllen. Bauherren, die eine Photovoltaikanlage in Auftrag geben, müssen die Bauabzugsteuer nun also mit bedenken. 


Hinweis für Auftraggeber: Sofern Ihr Auftragnehmer eine Freistellungsbescheinigung vorlegt, müssen Sie die 15 % Bauabzugsteuer nicht einbehalten. Sie sollten sich diese also immer zeigen lassen und kopieren. Kann Ihr Vertragspartner keine Bescheinigung vorlegen, müssen Sie 15 % vom Rechnungsbetrag einbehalten und an das Finanzamt abführen – es sei denn, Sie liegen unter der Freigrenze.


Hinweis für Bauleister: Falls Sie die Freigrenze überschreiten, sollten Sie Ihrem Auftraggeber die Freistellungsbescheinigung unterbreiten, damit dieser die 15 % Bauabzugsteuer nicht einbehalten muss. 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2015)

Source: Mandanten-Infos