Bauleistungen: Kein Vertrauensschutz bei verspäteter Umsatzsteuererklärung

Für Subunternehmer in der Baubranche kann es zurzeit sehr unangenehm sein. Denn an viele Bauleister tritt die Finanzverwaltung mit erheblichen Steuernachforderungen heran. Der Grund: Zahlreiche Auftraggeber – vor allem Bauträger – wollen die Umsatzsteuer, die sie zuvor im Rahmen des Wechsels der Steuerschuldnerschaft gezahlt hatten, vom Finanzamt erstattet bekommen. Diese Umsatzsteuer treibt das Amt dann von den Subunternehmern ein.


In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Niedersachsen (FG) war der Antragsteller im Heizungs- und Lüftungsbau tätig. Er hatte im Jahr 2013 Leistungen gegenüber einer GmbH erbracht und dabei netto ohne Umsatzsteuer abgerechnet. Er war nämlich davon ausgegangen, dass die GmbH die Steuer für die Bauleistungen schuldete. Später beantragte die GmbH die Erstattung der 2013 für den Heizungsbauer gezahlten Umsatzsteuer beim Finanzamt. Und das Finanzamt forderte diese Steuer daraufhin vom Subunternehmer ein.


Das FG hatte zwar bereits Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Steuernachforderungen geäußert. Die Subunternehmer konnten damals nämlich auf eine geltende Verwaltungsanweisung vertrauen, die für die Zusammenarbeit mit Bauträgern den Wechsel der Steuerschuldnerschaft vorsah (Vertrauensschutz).


Im speziellen Fall des Heizungs- und Lüftungsbauers geht das FG aber davon aus, dass die Nachzahlungsforderung rechtmäßig war. Der Subunternehmer konnte sich nicht mehr auf einen Vertrauensschutz berufen, da er seine Umsatzsteuerjahreserklärung zu spät abgegeben hatte. Das Bundesfinanzministerium hatte die Verwaltungsanweisung bereits im Januar 2014 geändert, so dass nach diesem Zeitpunkt kein Vertrauensschutz mehr bestand. Da die Jahreserklärung des Heizungs- und Lüftungsbauers erst später eingegangen war, kam für ihn also kein Vertrauensschutz mehr in Betracht. 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2015)

Source: Mandanten-Infos