Bauleistungen: Zahlung der Umsatzsteuer nicht erforderlich

Die Besteuerung der Bauträger hat in der Baubranche für viel Aufregung gesorgt. Das Thema hat in den letzten Jahren die Gerichte sehr beschäftigt. Ausgangspunkt war eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im August 2013. Darin hatte der BFH entschieden, dass es bei einem Bauträger nicht zu einem Wechsel der Steuerschuldnerschaft kommt.


Normalerweise findet in der Baubranche zwischen dem Subunternehmer und dem Generalunternehmer ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft statt. Das bedeutet, der Subunternehmer muss eine Nettorechnung erstellen und darf somit nur netto über die Leistung abrechnen. In der genannten Entscheidung kam der BFH allerdings zu dem Ergebnis, dass dies bei Bauträgern als Leistungsempfänger anders ist. Seitdem schulden Bauträger dem Finanzamt für ihre in Auftrag gegebenen Bauleistungen an Subunternehmer keine Umsatzsteuer mehr.


In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Münster (FG) wollte ein Bauträger für seine im Jahr 2013 abzuführende Umsatzsteuer die Steuerschuldnerschaft nicht mehr übernehmen. In seiner Umsatzsteuerjahreserklärung gab er daher die entsprechenden Eingangsumsätze nicht mehr an. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass er auch weiterhin – entgegen der Rechtsprechung des BFH – Umsatzsteuer für die Eingangsleistungen anderer Bauunternehmer schuldete. Es begründete seine Rechtsauffassung unter anderem damit, dass er die Umsatzsteuer, die auf die entsprechenden Bauleistungen entfiel, nicht an die Subunternehmer gezahlt hatte. Daher schulde er weiterhin die Umsatzsteuer.


Dieser Rechtsauffassung ist das FG nicht gefolgt, so dass eine Versteuerung entfiel.


Hinweis: Die Situation bei den Bauträgern bleibt unübersichtlich. Der BFH hat diese Frage nicht ausdrücklich entschieden. Es bleibt daher nur, die Entscheidung des BFH abzuwarten.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2017)

Source: Mandanten-Infos