Berufspokerspieler: Unterliegen Pokergewinne der Umsatzsteuer?

Bereits im Jahr 2015 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Preisgelder eines Berufspokerspielers als Einnahmen aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen. In dem Verfahren unterlag damals ein Spieler, der an den Spieltischen dieser Welt über Jahre hinweg Preisgelder von 600.000 EUR gewonnen hatte. Nach Gerichtsmeinung hatte er mit seiner Pokertätigkeit alle Merkmale eines Gewerbebetriebs erfüllt – insbesondere hatte er am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen. Ein reines Glücksspiel sah der BFH in den gespielten Pokervarianten (unter anderem „Texas Hold’em“ und „Omaha Limit“) ausdrücklich nicht.


Hinweis: Dieser Urteilsfall verdeutlichte, dass ein Pokerspieler den einkommensteuerlichen Gewerbebegriff in der Regel aber nur erfüllt, wenn er das Pokerspiel professionell und mit erheblichem Zeit- und Geldeinsatz betreibt. Auch die Höhe der erzielten Preisgelder spielte für das Gericht damals eine Rolle. Gelegenheitsspieler, die in ihrer Freizeit hin und wieder an einem Pokerturnier teilnehmen, mussten nach dem Richterspruch daher den Einkommensteuerzugriff nicht befürchten.


In einem neuen Urteil hat sich der BFH nun mit der umsatzsteuerlichen Seite des Pokerspiels befasst. Geklagt hatte ein Berufspokerspieler, der erfolgreich an Pokerturnieren, „Cash-Games“ und Internet-Pokerveranstaltungen teilgenommen hatte. Sein Finanzamt hatte ihn umsatzsteuerlich als Unternehmer eingestuft und deshalb Umsatzsteuer auf seine Preisgelder und Spielgewinne erhoben.


Der BFH lehnte einen Umsatzsteuerzugriff jedoch ab und betonte, dass zwischen Spielteilnahme und Preisgeldern nicht der unmittelbare Zusammenhang besteht, der für eine umsatzsteuerliche Leistung gegen Entgelt erforderlich ist (kein Leistungsaustausch!). Maßgebend war für das Gericht, dass die Zahlungen nicht für die Teilnahme am Turnier, sondern für das Erreichen eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses geflossen waren.


Hinweis: Eine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung ist nach dem Urteil allerdings gegeben, wenn der Pokerspieler vom Turnierveranstalter eine Vergütung erhält, die von der erreichten Platzierung unabhängig ist (z.B. ein Antrittsgeld). Eine solche Zahlung ist die tatsächliche Gegenleistung für die vom Spieler erbrachte Dienstleistung, an dem Pokerspiel teilzunehmen, und löst Umsatzsteuer aus.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2018)

Source: Mandanten-Infos