Beschaffung von Opernkarten: Leistungen eines Hotelservice sind umsatzsteuerfrei
Für Theater des Bundes, der Länder und der Gemeinden sieht das Umsatzsteuergesetz eine Steuerbefreiung für kulturelle Umsätze vor, so dass auf die Eintrittspreise keine Umsatzsteuer zu berechnen ist.
Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass diese Steuerbefreiung auch dazu führt, dass die Leistungen eines Hotelservice steuerfrei bleiben, der Eintrittskarten für eine Oper im eigenen Namen, aber auf Rechnung des beauftragenden Hotelgasts beschafft.
Grund hierfür sind die Regelungen zur sogenannten Dienstleistungskommission, nach denen umsatzsteuerlich eine Leistungskette fingiert wird: Die Geschäftsbesorgungsleistung des zwischengeschalteten Unternehmers (des Hotelservice) wird umsatzsteuerlich ausgeblendet; stattdessen wird eine sonstige Leistung (Eintrittsberechtigung für die Oper) zwischen dem Unternehmer und seinem Auftraggeber (dem Hotelgast) angenommen.
Hinweis: Die eingekaufte Leistung und die Besorgungsleistung sind umsatzsteuerlich identisch zu behandeln, so dass sie entweder steuerpflichtig oder steuerfrei sind.
Diese „Verklammerung“ kommt zur Anwendung, wenn der Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet wird und im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung tätig wird. Im Urteilsfall war der Hotelservice auf Rechnung der Hotelgäste tätig geworden, denn er hatte die Eintrittskarten nur bei bestehendem Kundenauftrag erworben.
Der Hotelgast war verpflichtet, die Eintrittskarten in jedem Fall abzunehmen – selbst wenn er nicht an der Opernvorstellung teilnehmen konnte oder wollte. Die wirtschaftlichen Folgen der Ticketbestellung lagen also bei ihm. Die Leistungen des Hotelservice unterlagen im Ergebnis ebenfalls der Umsatzsteuerbefreiung für kulturelle Umsätze.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 10/2018)
Source: Mandanten-Infos