Betriebsausgabenabzug: Wann er trotz Unkenntnis der Lieferanten möglich ist
Wissen Sie als Unternehmer immer genau, von wem Sie Ihre Waren kaufen? Dieses Wissen ist tatsächlich wichtig – sowohl für den Vorsteuerabzug als auch für den Betriebsausgabenabzug. Das Finanzamt kann Ihnen die Abzüge nämlich aberkennen, wenn Sie nicht in der Lage sind, die Lieferanten zu benennen. Üblicherweise haben Sie eine Rechnung, auf der sich eine eindeutige Firmenbezeichnung findet. Bei einem Händler, der seine Ware größtenteils per Quittung und gegen bar ankauft, ist das jedoch schon schwieriger.
Einem Schrotthändler aus Niedersachsen verwehrte das Finanzamt beispielsweise den Betriebsausgabenabzug von über 700.000 EUR, weil er seine Lieferanten nicht komplett benennen konnte. Gegen die daraufhin erlassenen Bescheide mit hohen Gewinnen legte der Unternehmer Klage ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der hohen Steuernachforderungen.
Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) gab dem Schrotthändler größtenteils recht. Denn er konnte durchaus Belege über die Schrottherkunft mit dem Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und eines Bevollmächtigten vorlegen. Und der Bevollmächtigte hatte regelmäßig für die von ihm vertretene GbR Schrott an den Händler verkauft.
Danach war zwar der eigentliche Lieferant noch nicht benannt, aber das reichte nach Meinung der Richter am FG aus. Denn die Belege enthielten die Hinweise, die die Fahndungsstelle der Finanzbehörden benötigte, um weiter gehende Ermittlungen anzustellen. Eine Belastung des Schrotthändlers mit der für ihn kaum erfüllbaren Aufgabe, die Namen all seiner Lieferanten nachzuweisen, wäre dagegen unzumutbar gewesen. Daher konnte der Unternehmer durchatmen: Ihm wurde die Aussetzung der Vollziehung (fast vollständig) gewährt.
Hinweis: Bei Geschäften mit Auslandsbezug wäre das Urteil vermutlich anders ausgefallen, denn für diese gilt eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen. Dabei ist es uninteressant, ob es sich um das EU-Ausland oder um „ganz weit entfernte“ Drittstatten handelt.
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(aus: Ausgabe 03/2016)
Source: Mandanten-Infos