Betrugsopfer: Vorsteuerabzug aus Anzahlungsrechnung auch ohne Lieferung möglich

Das Finanzgericht München (FG) hat sich kürzlich mit der Frage beschäftigt, ob ein Vorsteuerabzug auch aus einem bestellten und angezahlten, aber nicht gelieferten Blockheizkraftwerk möglich ist. Der Kläger aus dem Verfahren wollte das Kraftwerk zunächst selbst betreiben und leistete eine Anzahlung an den Lieferanten. Später vereinbarte er jedoch die Verpachtung des Blockheizkraftwerks an einen anderen Unternehmer.


Zur Lieferung des Kraftwerks kam es allerdings nie: Der Kläger war Opfer eines betrügerischen Schneeballsystems geworden und hatte seine Anzahlung verloren. Die Umsatzsteuer aus der Anzahlungsrechnung wollte er trotzdem als Vorsteuer geltend machen. 


Das FG gab dem Betrogenen recht und ließ den Vorsteuerabzug auch ohne die Lieferung des Blockheizkraftwerks zu. Denn er verfügte über eine ordnungsgemäße Anzahlungsrechnung, in der unter anderem die Umsatzsteuer auf den Anzahlungsbetrag ausgewiesen war. Zudem hatte er die Anzahlung auch tatsächlich geleistet. Damit stand dem Kläger der Vorsteuerabzug zu, obwohl ihm kein Blockheizkraftwerk geliefert worden war. Entscheidend war, dass er nicht erkennen konnte, Opfer eines Betrugs geworden zu sein. 


Hinweis: Der Vorsteuerabzug aus der Eingangsrechnung wäre versagt worden, wenn der Leistungsempfänger schon bei der Anzahlung erkannt hätte, dass er betrogen werden sollte. Dann hätte er die Zahlung aber sicherlich nicht vorgenommen.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2016)

Source: Mandanten-Infos