Dienst zu begünstigten Zuschlagszeiten: Pauschale Zulagen der Deutschen Telekom sind steuerpflichtig

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit können von Arbeitnehmern bis zu bestimmten gesetzlich festgelegten Höchstgrenzen steuerfrei vereinnahmt werden. Voraussetzung ist aber unter anderem, dass die Zuschläge für Arbeit gezahlt werden, die tatsächlich zu begünstigten Zuschlagszeiten geleistet wurde.


Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz weist aktuell darauf hin, dass die von Firmen aus dem Konzern der Deutschen Telekom gezahlten pauschalen Zulagen, die auf einer Betriebsvereinbarung beruhen und neben Zuschlägen nach dem Manteltarif gezahlt werden, nicht steuerfrei belassen werden können. Denn eine Steuerfreiheit von Zuschlägen setzt voraus, dass die tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonn-, Feiertagen und zu Nachtzeiten einzeln aufgezeichnet worden sind – nur so ist gewährleistet, dass lediglich Zuschläge steuerfrei gestellt werden, die betragsmäßig auf begünstigte Zuschlagszeiten entfallen. Bei den pauschalierten Zahlungen der Telekom fehlt es an dieser klaren Zuordnung, so dass sie steuerpflichtiger Arbeitslohn sind.


Zwar können auch pauschale Zuwendungen ausnahmsweise steuerfrei sein, wenn sie lediglich als Abschlag oder Vorschuss gezahlt werden und später über eine Einzelabrechnung anhand der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu begünstigten Zuschlagszeiten abgerechnet werden. Bei den Zulagen der Telekom hat der Arbeitgeber aber durch die bereits erfolgte Versteuerung im Lohnsteuerabzugsverfahren zu erkennen gegeben, dass es sich bei den Beträgen nicht bloß um Abschläge oder Vorschüsse handelt.


Hinweis: Die Finanzämter werden also Anträge ablehnen, in denen Arbeitnehmer der Telekom die Steuerfreistellung der Zuschläge in ihrer Einkommensteuerveranlagung beantragen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2015)

Source: Mandanten-Infos