Doppelte Kindergeldzahlung: Familienkasse darf Gelder für neun Jahre zurückfordern
Kindergeld wird in der Regel von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt. Gehören die Eltern dem öffentlichen Dienst an, ist hierfür jedoch direkt der Arbeitgeber oder Dienstherr zuständig. Diese zweigeteilte Zuständigkeit kann zu doppelten Kindergeldauszahlungen führen, wenn Eltern ihren Eintritt in den öffentlichen Dienst gegenüber der Familienkasse nicht anzeigen, so dass deren Zahlungen – neben den Zahlungen des neuen Arbeitgebers – weiterlaufen.
Inwieweit unrechtmäßige Doppelzahlungen später von der Familienkasse zurückgefordert werden können, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall untersucht, in dem ein Lehrer zunächst im Angestelltenverhältnis tätig war, so dass er das Kindergeld für seine Tochter von der Familienkasse erhielt. Nachdem er im November 1999 in ein Beamtenverhältnis übernommen worden war, erhielt er zusätzlich Kindergeld von seinem Dienstherrn. Der Familienkasse war die Verbeamtung nicht bekannt, so dass sie weiterhin parallel Kindergeld auszahlte. Erst knapp neun Jahre später fiel dem Bundesrechnungshof die Schummelei auf. Die Familienkasse forderte daraufhin Kindergeld in Höhe von rund 16.000 EUR für den Zeitraum von November 1999 bis August 2008 zurück. Der Vater zahlte jedoch nur das Kindergeld für den Zeitraum ab 2005 zurück und vertrat den Standpunkt, dass für die Jahre 1999 bis 2004 Verjährung eingetreten sei.
Der BFH urteilte jedoch, dass das Kindergeld für den kompletten Zeitraum zurückgezahlt werden muss. Nach Gerichtsmeinung konnte sich die Familienkasse für eine Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ab November 1999 auf eine Vorschrift des Einkommensteuergesetzes berufen, nach der eine Aufhebung oder Änderung einer Kindergeldfestsetzung zulässig ist, wenn sich die für den Kindergeldanspruch erheblichen Verhältnisse ändern – hiervon war vorliegend durch den Wechsel der Auszahlungszuständigkeit auszugehen. Eine Festsetzungsverjährung stand der Rückforderung nicht entgegen. Da dem Vater eine leichtfertige Steuerverkürzung anzulasten war, galt eine fünfjährige Festsetzungsfrist. Deren Ablauf kann nach der Abgabenordnung allerdings nicht eintreten, bevor die Verfolgung der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist (sogenannte Ablaufhemmung). Die Besonderheit: Diese ebenfalls fünfjährige Verfolgungsverjährung beginnt erst mit der letzten Doppelzahlung, somit erst ab August 2008, so dass die Rückforderung im Jahr 2009 nicht aufgrund einer Festsetzungsverjährung ausgeschlossen war.
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(aus: Ausgabe 11/2017)
Source: Mandanten-Infos