Doppelter Arbeitsweg: Gilt die Entfernungspauschale auch für den Rückweg?
Die Kosten für den Weg zur Tätigkeitsstätte hängen direkt mit dem Lohn oder dem Gehalt zusammen. Damit qualifizieren sie sich als Werbungskosten und mindern das zu versteuernde Einkommen – und damit möglicherweise auch die Einkommensteuer. Zur vereinfachten Ermittlung der Fahrtkosten dürfen Sie für die einfache Entfernung zwischen Wohn- und Tätigkeitsstätte 30 Cent pro Kilometer ansetzen. Was aber dürfen Sie geltend machen, wenn Sie am Beschäftigungsort übernachten und erst einen Tag später nach Hause zurückkehren?
Über diese Frage stritt sich vor dem Finanzgericht Münster (FG) ein Flugbegleiter mit dem Finanzamt. Er wollte in seinem speziellen Fall die Fahrtkosten für den Arbeitsweg pro Arbeitstag als Werbungskosten ansetzen: Fuhr er an einem Tag zu seiner Tätigkeitsstätte und auch wieder zurück: 30 Cent pro Entfernungskilometer. Fuhr er nur zu seiner Tätigkeitsstätte und übernachtete dort: 30 Cent pro Entfernungskilometer. Fuhr er nach der Übernachtung an einem späteren Tag wieder nach Hause zurück: ebenfalls 30 Cent pro Entfernungskilometer.
Das FG entschied diesen Streit zuungunsten des Flugbegleiters. Denn im Gesetz steht, dass die Entfernungspauschale nur für Arbeitstage angesetzt werden kann, an denen der Arbeitnehmer die „Tätigkeitsstätte aufsucht“. Damit ist offensichtlich der Hinweg gemeint. Aufgrund dieser Auslegung konnte der Flugbegleiter keine weiteren Fahrtkosten für den Rückweg geltend machen.
Hinweis: Die Rechtsprechung ist hier nicht einheitlich. Gegen das Urteil des FG ist Revision eingelegt worden. Wir informieren Sie über den Fortgang des Verfahrens.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2018)
Source: Mandanten-Infos