Einkommensteuerbescheid: Folgebescheid darf mehrmals geändert werden
Der sogenannte Grundlagenbescheid ist ein Teil des Besteuerungsverfahrens. Durch ihn ergibt sich noch keine Steuerschuld, sondern er dient als Grundlage im weiteren Verfahren. Wenn Sie zum Beispiel an einer Personengesellschaft beteiligt sind, wird Ihr Gewinnanteil im Grundlagenbescheid festgestellt. Dieser geht an das Finanzamt, welches den Gewinnanteil im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigt. Ihr Einkommensteuerbescheid ist dann der Folgebescheid.
Ein Kläger vor dem Finanzgericht Köln (FG) war an einer Immobiliengesellschaft beteiligt. Das für die Gesellschaft zuständige Finanzamt hatte einen Grundlagenbescheid mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erlassen. Das Finanzamt des Klägers übernahm die Einkünfte in dessen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010. Eine ihm zustehende Tarifbegünstigung wurde dabei nicht berücksichtigt, wogegen der Mann Einspruch einlegte. Gegen den daraufhin geänderten Einkommensteuerbescheid erhob er nochmals Einspruch, da seiner Meinung nach noch ein Freibetrag fehlte. Das Finanzamt erließ 2012 einen erneut geänderten Bescheid mit dem Freibetrag. Erst 2013 bemerkte es, dass der Freibetrag gar nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, und setzte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe des Grundlagenbescheids an. Gegen die dritte Änderung des Bescheids im Jahr 2013 klagte der Mann.
Das FG widersprach ihm jedoch: Das Finanzamt durfte den Einkommensteuerbescheid durchaus ein drittes Mal ändern. Denn als Folgebescheid kann dieser aufgrund gesetzlicher Vorschriften auch mehrmals geändert werden, bis die Ergebnisse des Grundlagenbescheids korrekt übernommen sind. Dies ist auch dann möglich, wenn der Grundlagenbescheid schon einmal korrekt übernommen und dies in einem geänderten Folgebescheid rückgängig gemacht worden ist.
Auch die Frage, ob ein Freibetrag berücksichtigt werden kann, wird teilweise im Grundlagenbescheid beantwortet. Dort wird festgestellt, ob die sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Finanzamt des Steuerpflichtigen muss anschließend prüfen, ob die persönlichen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Da im Grundlagenbescheid aus dem Streitfall zum Freibetrag keine Angaben gemacht worden waren, war er auch nicht zu gewähren.
Hinweis: Stellen Sie Fehler im Grundlagenbescheid fest, müssen Sie Einspruch gegen diesen einlegen und nicht gegen den Folgebescheid, in dem das Ergebnis weiterverarbeitet worden ist. Bei Unklarheiten stehen wir Ihnen gern beratend zur Verfügung.
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(aus: Ausgabe 11/2016)
Source: Mandanten-Infos