Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen: BMF versucht, stärker zwischen klein und groß zu unterscheiden
Auf Druck des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) muss das Erbschaftsteuergesetz bis zum 30.06.2016 geändert werden, da es im betrieblichen Bereich teilweise verfassungswidrig ist. Seit Anfang Juni ist nun ein erster Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) veröffentlicht – den Reformern bleibt also noch genug Zeit zum Streiten und Überarbeiten. Dennoch möchten wir Sie bereits in dieser frühen Phase über die Änderungsvorschläge informieren, damit Sie die Möglichkeit haben, bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes gut durchdachte Entscheidungen zu treffen.
Zur Feststellung des Betriebsvermögens, das überhaupt von der Erbschaftsteuer verschont werden kann, will der Gesetzgeber künftig nicht mehr mit einer – recht willkürlich verrückbaren – Abgrenzung zum nichtbegünstigten Verwaltungsvermögen arbeiten. Vielmehr definiert er nun das originär dem Hauptzweck der wirtschaftlichen bzw. gewerblichen Tätigkeit dienende Betriebsvermögen als begünstigt.
Derzeit sieht es außerdem so aus, als ob die sogenannte Lohnsummenregelung bei der Verschonung von geerbtem Betriebsvermögen nicht erst bei mehr als 20 Mitarbeitern, sondern schon bei mehr als drei Mitarbeitern gelten soll. Das bedeutet, dass das Betriebsvermögen nur dann – ganz oder teilweise – von der Erbschaftsteuer verschont bleibt, wenn die Summe der jährlichen Lohnsummen über fünf bzw. sieben Jahre nach dem Erwerb einen bestimmten Prozentsatz der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet. Dabei soll es für Unternehmen mit vier bis zehn Mitarbeitern weiterhin möglich sein, gar keine Erbschaftsteuer zu zahlen, sofern sie über sieben Jahre eine Mindestlohnsumme von 500 % einhalten (Optionsverschonung). Bei einer Mindestlohnsumme von insgesamt 250 % in den fünf Jahren nach dem Erwerb soll für sie der reguläre Verschonungsabschlag von 85 % gelten.
Missbräuchlichen Gestaltungen, bei denen die Lohnsummenpflicht bisher durch Betriebsaufspaltungen umgangen wurde, soll künftig durch eine Zusammenrechnung der Beschäftigtenzahl und der Lohnsummen der einzelnen Betriebe entgegengewirkt werden.
Bei der Übertragung von Großunternehmen mit einem Wert von mehr als 20 Mio. EUR soll der Verschonungsabschlag abschmelzen – und zwar auf bis zu 25 % bei einem Unternehmenswert von 110 Mio. EUR. Bei reinen Familienunternehmen soll die Abschmelzung erst bei einem Unternehmenswert über 40 Mio. EUR anfangen und bei 40 % enden. Eine Verschonung soll aber nur dann möglich sein, wenn eine entsprechende Bedürftigkeit vorliegt, die nach dem Verhältnis des frei verfügbaren Vermögens zu der zu zahlenden Erbschaftsteuer bejaht oder verneint werden kann (Verschonungsbedarfsprüfung).
Die geplanten Änderungen beim nichtbegünstigten Verwaltungsvermögen sind ebenfalls interessant: Hier soll einerseits die 50-%-Grenze entfallen und andererseits das originär betrieblich genutzte Vermögen auch über Beteiligungen hinweg von dem „ungenutzten“ Verwaltungsvermögen getrennt werden. Das Verwaltungsvermögen soll generell nicht mehr begünstigungsfähig sein.
Hinweis: Schon jetzt gibt es neue Änderungsvorschläge von der großen Koalition. Diese betreffen die verschiedenen Mitarbeiterzahlen und Lohnsummen, die für die unterschiedlichen Verschonungsstufen nötig sind. Ferner sind eine neue Größenkategorie (Betriebe mit elf bis 15 Mitarbeitern) sowie höhere Freigrenzen bei Großunternehmen (Verschonungsbedarfsprüfung) in der Diskussion. Wir informieren Sie, sobald das Gesetz final verabschiedet ist.
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(aus: Ausgabe 08/2015)
Source: Mandanten-Infos