Erbschaftsteuer: Befreiung entfällt bei Übertragung des Familienheims aufs Kind
Erhält jemand nach dem Tod seines Ehegatten das Familienheim, ist dies unter gewissen Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreit. Wichtig ist unter anderem, dass sich der Mittelpunkt des familiären Lebens darin befindet und dass das Haus zehn Jahre lang zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Andernfalls entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend.
Eine Frau aus Münster erhielt als Alleinerbin von ihrem verstorbenen Ehemann das Familienheim, welches die beiden zuvor selbst bewohnt hatten. Etwa anderthalb Jahre nach dem Erbfall verschenkte sie das Haus, in dem sie weiterhin wohnte, gegen ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an ihre Tochter. Daraufhin änderte das Finanzamt die Erbschaftsteuerfestsetzung und nahm die Steuerbefreiung für das Familienheim zurück. Dies begründete es damit, dass die Frau durch die Schenkung nicht mehr Eigentümerin des Hauses sei, wodurch die Voraussetzungen der Steuerbefreiung entfielen. Nach Ansicht der Frau kam es dagegen nur auf die bestehende Selbstnutzung des Hauses an, daher klagte sie.
Zu ihrem Nachteil sah das Finanzgericht Münster (FG) das Finanzamt im Recht. Da die Klägerin das Eigentum am geerbten Familienheim innerhalb von zehn Jahren auf ihre Tochter übertragen hatte, war die Steuerbefreiung rückwirkend entfallen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes wäre der Klägerin zwar zuzustimmen, da die Steuerbefreiung danach nur entfällt, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
Nach Ansicht des FG ist allerdings nicht nur dem Wortlaut zu folgen, sondern es sind auch der Sinn und die Absicht der Vorschrift zu erfassen. Legt man diese nach dem Willen des Gesetzgebers aus, entfällt die Steuerbefreiung laut FG auch dann, wenn der Erbe das Familienheim auf Dritte – dazu zählen auch die eigenen Kinder – überträgt. Somit beurteilte das FG die Rückgängigmachung der Steuerbefreiung durch das Finanzamt als rechtens.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde bereits Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Dieses muss nun Klarheit schaffen, inwieweit die Eigentümerposition für die Steuerbefreiung relevant ist. Liegt bei Ihnen eine ähnliche Konstellation vor, sollten Sie Einspruch einlegen und das Ruhen Ihres Verfahrens beantragen, bis der BFH endgültig entschieden hat.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2017)
Source: Mandanten-Infos