Erdgaslieferungen: Steuerschuld wechselt auch bei Kavernen- oder Porenspeichern

Die Verlagerung der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger ist in einigen Brachen selbstverständlich. So sind es Bauunternehmer gewöhnt, dass wenn sie untereinander abrechnen, nicht der leistende Unternehmer die Steuer an das Finanzamt abführen muss, sondern der Leistungsempfänger. Andere Fälle, in denen die Steuerschuldnerschaft auf den Empfänger übergeht, sind in der Praxis dagegen wesentlich unbekannter. 


Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in einem aktuellen Schreiben mit einem Detailproblem hinsichtlich des Wechsels der Steuerschuldnerschaft bei Erdgaslieferungen auseinandergesetzt. Zwar ist es so, dass die Steuerschuld auch bei Erdgaslieferungen auf den Empfänger übergehen kann. Bevor Sie nun einen Schreck bekommen, dass die letzte Rechnung über eine Gaslieferung für Ihr Unternehmen möglicherweise falsch ausgestellt war, können wir aber Entwarnung geben. 


Bei inländischen Erdgaslieferungen ist der Wechsel der Steuerschuldnerschaft tatsächlich vorgesehen. Allerdings gilt das nur dann, wenn der Leistungsempfänger ein Wiederverkäufer von Erdgas ist – zum Beispiel ein Energieversorger. Außerdem muss es sich um eine Lieferung über das „offizielle Erdgasnetz“ handeln. Das BMF hat nun klargestellt, dass Kavernen- oder Porenspeicheranlagen zur Erdgasspeicherung ebenfalls als Teil des Erdgasnetzes gelten. Denn diese Anlagen sind im Regelfall durch Leitungen mit dem Erdgasnetz verbunden. Der Wechsel der Steuerschuldnerschaft ist also bei der Nutzung einer Kavernen- oder Porenspeicheranlage zu beachten. 


Hinweis: Als Betreiber einer Biogasanlage sind Sie normalerweise kein Wiederverkäufer, so dass Sie diese Regelung nicht beachten müssen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2017)

Source: Mandanten-Infos