Ermäßigter Steuersatz: Rückwirkende Genehmigung des Linienverkehrs

Die Personenbeförderung im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen unterliegt der Umsatzsteuer mit lediglich 7 %, wenn

  • die Beförderung innerhalb einer Gemeinde erfolgt oder 
  • die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt.

In einem kürzlich vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Rechtsstreit bot die Klägerin sogenannte Open-Door-Stadtrundfahrten (auch Hop-on/Hop-off-Touren genannt) an. Bei diesen Fahrten können die Fahrgäste an verschiedenen Stellen, die sich über das Stadtgebiet verteilen, ein- und aussteigen.


Zunächst hatte die Klägerin keine Genehmigung für diese Art von Sonderlinienverkehr von der vormals zuständigen Senatsverwaltung erhalten. Sie hatte aber bereits 2001 vor Aufnahme der Touren eine Genehmigung von einem anderen Unternehmen gekauft. Die nunmehr zuständige Behörde übertrug die Genehmigung für die Durchführung der Open-Door-Stadtrundfahrten im Jahr 2012 auf der Grundlage dieses Kaufvertrags rückwirkend auf die Klägerin.


Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass die Fahrten dem Regelsteuersatz von 19 % unterlagen, da zum Zeitpunkt der Durchführung der Fahrten – in den Jahren 2005 bis 2011 –  keine entsprechende Genehmigung vorlag. 


Laut BFH unterliegen die Fahrten dem ermäßgten Steuersatz von 7 %. Es handelte sich bei den Fahrten zwischen 2005 und 2011 um begünstigte Personenbeförderungen im Linienverkehr. Dass die Behörde diesen Linienverkehr erst später genehmigte, ändert daran nichts. Entscheidend für den positiven Ausgang des Verfahrens war, dass die Klägerin die Berechtigung für den Linienverkehr bereits 2001 von einem anderen Unternehmen erworben hatte. Die spätere behördliche Übertragung im Jahr 2012 konnte somit rückwirkend erfolgen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2016)

Source: Mandanten-Infos