Familienförderung: Welche steuerlichen Vergünstigungen können Eltern beanspruchen?

Das Statistische Bundesamt hat errechnet, dass Eltern für ihr Einzelkind durchschnittlich 584 EUR pro Monat nur für sogenannte Konsumausgaben aufwenden – bis zur Volljährigkeit des Kindes summieren sich diese Kosten auf mehr als 126.000 EUR. Um die finanzielle Belastung der Eltern etwas abzumildern, hält der Fiskus etliche Steuervergünstigungen bereit. Welche das sind, hat die Steuerberaterkammer Stuttgart zusammengefasst:

  • Kindergeld: Für das erste und zweite Kind steht Eltern in 2016 ein Kindergeld von jeweils 190 EUR pro Monat zu, für das dritte Kind 196 EUR und für jedes weitere Kind 221 EUR.
  • Kinderfreibeträge: Der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes liegt seit 2015 bei 4.512 EUR jährlich, der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf bei 2.640 EUR. Insgesamt können Eltern in ihrem Einkommensteuerbescheid somit 7.152 EUR abziehen (im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung).
  • Altersgrenzen des Kindes: Eltern stehen die kindbedingten Vergünstigungen (Kindergeld, Kinderfreibeträge) bis zum 18. Geburtstag ihres Nachwuchses ohne besondere Voraussetzungen zu. Danach werden Kinder nur noch steuerlich berücksichtigt, wenn sie besondere Kriterien erfüllen: So können die kindbedingten Vergünstigungen beispielsweise für ein volljähriges Kind bis zu dessen 21. Geburtstag fortbezogen werden, wenn es bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet ist. Ein volljähriges Kind kann sogar noch bis zu dessen 25. Geburtstag steuerlich berücksichtigt werden, sofern es für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels Arbeitsplatz nicht beginnen kann. Nach einem abgeschlossenen Erststudium (z.B. einem Bachelorabschluss) wird das Kind allerdings nur noch steuerlich anerkannt, wenn es keiner relevanten Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht.
  • Kindesheirat: Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können Kinder auch dann noch kindergeldrechtlich bei den Eltern berücksichtigt werden, wenn sie verheiratet sind. Die kindbedingten Vergünstigungen werden Eltern selbst dann noch gewährt, wenn das Kind einen gut verdienenden Partner geheiratet hat.
  • Kinderzuschlag: Eltern, die mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen, nicht aber den Lebensunterhalt ihrer Kinder decken können, steht ein Kinderzuschlag von maximal 140 EUR pro Monat zu.
  • Kinderbetreuungskosten: Aufwendungen für einen Kindergarten, einen Hort oder eine Tagesmutter können Eltern mit zwei Dritteln der Kosten, maximal 4.000 EUR pro Jahr und Kind, als Sonderausgaben abziehen. Auch die Kinderbetreuung durch (nicht haushaltszugehörige) nahe Verwandte kann abgesetzt werden, wenn die getroffenen Vereinbarungen fremdüblich sind. Zudem besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber der Eltern die Betreuungskosten für noch nicht schulpflichtige Kinder steuer- und sozialabgabenfrei übernimmt. Diese Variante kann steuergünstiger sein als eine eventuelle Lohnerhöhung.
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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2016)

Source: Mandanten-Infos