Freistellungsaufträge ab 2016: Manche Kapitalanleger müssen noch vor dem Jahresende handeln
Inländische Banken und Kreditinstitute sind verpflichtet, eine Abgeltungsteuer von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) auf private Kapitalerträge einzubehalten und an die Finanzbehörden abzuführen. Anlegern steht allerdings ein jährlicher Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR zu (bei Zusammenveranlagung: 1.602 EUR), den sie über Freistellungsaufträge auf ihre Banken verteilen können. Die jeweilige Bank stellt die Zinsen dann bis zum beantragten Betrag, maximal bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags, von der Abgeltungsteuer frei.
Hinweis: Zu beachten ist, dass der Sparer-Pauschbetrag nicht pro Bank gilt, sondern für alle vom Kapitalanleger erzielten Kapitalerträge eines Jahres.
Wer häufiger die Bank wechselt, um sich beispielsweise den höchsten Zinssatz zu sichern oder von Neukundenangeboten zu profitieren, sollte darauf achten, dass er den freigestellten Betrag bei der bisherigen Bank auf die tatsächlichen Einnahmen herabsetzt und bei seiner neuen Bank einen Freistellungsauftrag über den noch nicht ausgenutzten Sparer-Pauschbetrag stellt. Wichtig ist auch, dass die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge eines Jahres nicht höher sein darf als der einem zustehende Sparer-Pauschbetrag. Wer seine Freistellungsaufträge nicht korrekt verteilt hat, muss mit kritischen Rückfragen seines Finanzamtes rechnen, denn seit dem Jahr 2000 melden die Banken die Höhe der freigestellten Erträge jährlich der Finanzverwaltung.
Kapitalanleger, die ihrer Bank vor dem Jahr 2011 einen unbefristeten Freistellungsauftrag ohne Angabe ihrer Steueridentifikationsnummer erteilt haben, müssen Letztere noch vor dem Jahreswechsel ihrer Bank mitteilen, denn Altanträge ohne Identifikationsnummer verlieren ab 2016 ihre Gültigkeit. Bleiben Anleger untätig, behält die Bank ab 2016 wieder Abgeltungsteuer ab dem ersten Euro Zinsertrag ein.
Rentner, deren zu versteuerndes Einkommen sich im Rahmen der Grundfreibeträge (aktuell 8.472 EUR für Ledige, 16.944 EUR bei Verheirateten und Lebenspartnern) bewegt, sollten keinen Freistellungsauftrag bei ihrer Bank abgeben, sondern direkt eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung bei ihrem Wohnsitzfinanzamt beantragen. Bleibt ihre Einkommenssituation unverändert, müssen sie drei Jahre lang keine Einkommensteuererklärung abgeben, zudem behält die Bank dann keine Abgeltungsteuer ein.
Information für: | Kapitalanleger |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2015)
Source: Mandanten-Infos