Gastronomie 2017: Neue Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben

Zum Ende jedes Jahres veröffentlicht das Bundesfinanzministerium die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben in der Gastronomie und im Lebensmitteleinzelhandel.


Beispiel: Der Inhaber einer Bäckerei versorgt auch seine Familie mit Produkten aus seinem Laden. Neben Brot und Brötchen bringt er teils auch Getränke und andere Waren mit nach Hause. Damit tätigt er sogenannte Sachentnahmen für den Eigenverbrauch, die mit dem Einkaufspreis der Zutaten zu versteuern sind.


Im Prinzip gilt dies für jeden einzelnen Gegenstand, den ein Unternehmer seinem Unternehmen entnimmt. Um trotzdem nicht alles einzeln versteuern zu müssen, gibt es für bestimmte Branchen Pauschbeträge. Bei diesen sind keine individuellen Zu- oder Abschläge erlaubt – auch nicht wegen abweichender Trink- bzw. Essgewohnheiten.


Ab 2017 gelten zum Beispiel folgende Jahreswerte:

  • Gast- und Speisewirtschaften, die nur kalte Speisen abgeben: 1.056 EUR (bei 7 % Umsatzsteuer) und 1.019 EUR (bei 19 % Umsatzsteuer) = 2.075 EUR
  • Gast- und Speisewirtschaften, die kalte und warme Speisen abgeben: 1.584 EUR (7 %) und 1.658 EUR (19 %) = 3.242 EUR
  • Bäckereien: 1.142 EUR (7 %) und 381 EUR (19 %) = 1.523 EUR
  • Fleischereien: 835 EUR (7 %) und 811 EUR (19 %) = 1.646 EUR
  • Getränkeeinzelhandel: 99 EUR (7 %) und 283 EUR (19 %) = 382 EUR
  • Cafes und Konditoreien: 1.106 EUR (7 %) und 602 EUR (19 %) = 1.708 EUR

Hierbei handelt es sich um Nettowerte ohne Umsatzsteuer. Der Bäcker aus dem Beispiel müsste also einen Jahresbetrag von 1.142 EUR zu 7 % und von 381 EUR zu 19 % für jede Person seines Haushalts ansetzen. Dies entspräche einer Umsatzsteuer von ca. 80 EUR bzw. 72 EUR. 


Hinweis: Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr muss kein Pauschbetrag angesetzt werden. Und für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr ist nur die Hälfte des jeweiligen Werts anzusetzen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2017)

Source: Mandanten-Infos