Gekündigter Bankvorstand: Millionenzahlung der BaFin muss als Entschädigung versteuert werden

Dass das aktive Berufsleben mitunter ein jähes Ende finden kann, zeigt der Fall eines ehemaligen Bankvorstands aus Nordrhein-Westfalen, der vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelt wurde: Im Jahr 1998 hatte das frühere Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (heute: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin) dessen Arbeitgeber per Bescheid aufgefordert, ihn aufgrund vermeintlich mangelnder fachlicher Eignung als Vorstandsmitglied abzuberufen. Die Bank kündigte ihm daraufhin außerordentlich und fristlos.


Jahre später stellte das Verwaltungsgericht jedoch fest, dass der Bescheid des Bundesaufsichtsamts rechtswidrig und das Abberufungsverlangen unverhältnismäßig war. Der Bankvorstand erstritt sich daraufhin im Zuge eines Prozessvergleichs eine Ausgleichszahlung in Höhe von rund 1 Mio. EUR von der BaFin, die das Finanzamt beim Exbankvorstand als ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn (Entschädigung) erfasste, so dass es zu erheblichen Steuernachforderungen kam.


Vor dem BFH wollte der Vorstand eine Besteuerung der Zahlung abwenden. Er argumentierte, dass ihm der Schadensausgleich nicht für seine Beschäftigung gezahlt worden war, sondern für einen Schaden in seinem Privatvermögen, so dass ein steuerlich relevanter Bezug fehle.


Der BFH stufte die BaFin-Zahlung jedoch als steuerbare Entschädigung ein, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt worden war. Von Bedeutung war für das Gericht hierbei der Inhalt des gerichtlichen Vergleichs, wonach sich die Zahlung aus „entgangenen Gehaltsansprüchen“ und „entgangenen Rentenansprüchen“ zusammensetzte. Weil der Bankvorstand seine weggefallenen Einnahmen (im Falle ihrer Erzielung) als Arbeitslohn hätte versteuern müssen, war die Entschädigungszahlung als Arbeitslohn anzusehen. Dass die Entschädigung nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von der BaFin geleistet worden war, änderte an dieser Einordnung nichts.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2017)

Source: Mandanten-Infos