Geleaster Dienstwagen: Zurechnung beim Arbeitnehmer lässt Versteuerung der Privatnutzung entfallen

Arbeitnehmer müssen die private Nutzung eines geleasten Dienstwagens nicht über die 1-%-Regelung oder die Fahrtenbuchmethode (lohn-)versteuern, wenn ihnen das Fahrzeug aufgrund einer vom Arbeitsvertrag unabhängigen Sonderrechtsbeziehung zuzurechnen ist – das hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2014 im Fall einer Bürgermeisterin aus Bayern entschieden, deren Dienstfahrzeug zu Sonderkonditionen für die öffentliche Hand geleast worden war (Behördenleasing). Nach Gerichtsmeinung entfällt die Privatnutzungsversteuerung, wenn der Arbeitnehmer im Innenverhältnis gegenüber seinem Arbeitgeber die wesentlichen Rechte und Pflichten des Leasingnehmers hat – er also ein in Raten zu zahlendes Entgelt für das Fahrzeug entrichten muss und ihn allein die Gefahr und Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Verlust und Beschädigung des Fahrzeugs treffen.


Hinweis: Ist das Fahrzeug dem Arbeitnehmer nach diesen Grundsätzen zuzurechnen, muss er zwar keinen Privatnutzungsvorteil versteuern, jedoch den Vorteil aus der Inanspruchnahme der verbilligten Leasingkonditionen (Ansatz als „gewöhnlicher“ Rabatt).


Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat dazu Stellung genommen, inwieweit das BFH-Urteil auf Fälle außerhalb des Behördenleasings angewendet werden kann. Das BMF weist darauf hin, dass für die Privatnutzung eines vom Arbeitgeber geleasten Dienstwagens ein Nutzungsvorteil nach der 1-%-Regel oder der Fahrtenbuchmethode versteuert werden muss, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf die Überlassung des Wagens aus dem Arbeitsvertrag oder einer anderen arbeitsrechtlichen Grundlage resultiert, weil

  • der Anspruch von den Arbeitsparteien im Zuge einer steuerlich anerkannten Gehaltsumwandlung mit Wirkung für die Zukunft vereinbart wurde (Arbeitnehmer verzichtet unter Änderung des Arbeitsvertrags auf einen Teil seines Barlohns und erhält stattdessen ein Nutzungsrecht am betrieblichen Fahrzeug) oder
  • der Anspruch ein arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Arbeitsparteien die Überlassung des Wagens von vornherein beim Abschluss eines Arbeitsvertrags regeln oder wenn die Überlassung eines Fahrzeugs mit einer Beförderung des Arbeitnehmers in eine höhere Gehaltsklasse einsetzt.

Weitere Voraussetzung für die Privatnutzungsversteuerung ist, dass der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer gegenüber der Leasinggesellschaft zivilrechtlich der Leasingnehmer ist.


Hinweis: Sofern nach diesen Grundsätzen eine Nutzungsversteuerung nach der 1-%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode erfolgen muss und der Arbeitnehmer mit dem Fahrzeug Fahrten im Rahmen von Auswärtstätigkeiten unternimmt, darf der Arbeitgeber allerdings keine steuerfreie Erstattung der pauschalen Kilometersätze (0,30 EUR je Fahrtkilometer) leisten.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2017)

Source: Mandanten-Infos