Gemeinnützigkeit: Keine Wortklauberei bei Auslegung der Satzung

Gemeinnützige Organisationen sind in der Regel von zahlreichen Steuerarten befreit (z.B. von der Körperschaft- und Gewerbesteuer). Allerdings müssen sie dafür in tatsächlicher und formeller Hinsicht einige Voraussetzungen erfüllen. Unter anderem müssen sie erhaltene Mittel (z.B. Spenden oder erzielte Zinseinnahmen) „selbstlos“ und zur Verwirklichung des Satzungszwecks einsetzen. Außerdem dürfen die Mitglieder des Vereins nicht „begünstigt“ werden. Diese Voraussetzungen muss der Verein nicht nur tatsächlich leben. Nein, dieses Verhalten muss sich bereits aus der Satzung ergeben.


In einem kürzlich entschiedenen Fall musste das Finanzamt prüfen, ob die inländische Tätigkeit eines britischen – gemeinnützigen – Colleges den strengen deutschen Anforderungen genügt. Das College selbst wurde vor (so wörtlich) „Jahrhunderten“ gegründet. Offenbar war auch die Satzung genauso alt und enthielt selbstverständlich nicht die Begriffe „Selbstlosigkeit“ und „Begünstigungsverbot“, weshalb der Betriebsprüfer die Gemeinnützigkeit für deutsche Besteuerungszwecke aberkannte.


Die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg widersprachen der Meinung des Betriebsprüfers allerdings und sagten, dass die Satzung auszulegen sei, wobei eine allzu kleinliche „Wortklauberei“ zu vermeiden ist.


Hinweis: Falls Ihr Verein oder Ihre Organisation keine „Jahrhunderte“ alte Organisation mit britischen Wurzeln ist, sollten Sie sich sicherheitshalber an die strengen Vorgaben der Finanzverwaltung halten. Vor der Gründung eines Vereins können Sie die Satzung zum Beispiel zur Überprüfung an Ihr zuständiges Finanzamt übersenden.

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zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 07/2015)

Source: Mandanten-Infos