Gewerbesteuer: Rentenberaterin übt weder Katalogberuf noch ähnlichen Beruf aus

Als Selbständiger erzielen Sie – abhängig von der Art Ihrer Tätigkeit – entweder Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb. Bei einer selbständigen Tätigkeit müssen Sie keine Gewerbesteuer zahlen – so hat es der Gesetzgeber festgelegt. Bei der Abgrenzung, ob eine Tätigkeit als selbständig oder als gewerblich einzuordnen ist, kommt es jedoch immer wieder zu Schwierigkeiten.


Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte kürzlich zu entscheiden, welche Einkünfte eine selbständige Rentenberaterin erzielt. Diese hatte sich nach ihrer Ausbildung und diversen abhängigen Beschäftigungen 2009 mit dem Schwerpunkt „Versorgungsausgleichsrecht“ selbständig gemacht. Dem Finanzamt gegenüber erklärte sie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Das Finanzamt ging jedoch von einer gewerblichen Tätigkeit aus und setzte für ihre Einkünfte Gewerbesteuer fest. Die Beraterin klagte dagegen – jedoch ohne Erfolg.


Das FG stützte sein Urteil auf den Umstand, dass die Klägerin weder einen „Katalogberuf“ (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter) noch einen den Katalogberufen „ähnlichen Beruf“ ausübte. Der Beruf des Rentenberaters ist nach Ansicht des FG nicht mit dem eines Rechtsanwalts vergleichbar, da sich die Ausbildungen stark unterscheiden. So umfasst ein rechtswissenschaftliches Studium mehrere Rechtsbereiche, wogegen die Klägerin auf nur einem Rechtsgebiet hochgradig spezialisiert war. Auch mit dem Beruf eines Steuerberaters bzw. Steuerbevollmächtigten war ihre Tätigkeit mangels fachlicher Überschneidungen nicht vergleichbar. Schließlich ließ sich die Arbeit der Rentenberaterin auch mit keiner anderen der sonstigen selbständigen Tätigkeiten im Einkommensteuergesetz vergleichen. Daher erzielte sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb und musste Gewerbesteuer bezahlen.

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zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 04/2017)

Source: Mandanten-Infos