Gewerbeverlustvortrag: Fortbestehende Unternehmer- und wiederauflebende Unternehmensidentität

Ist in einem früheren Jahr ein Gewerbeverlust entstanden, so kann dieser in späteren Jahren mit positiven gewerblichen Einkünften verrechnet werden. Voraussetzung ist sowohl, dass der spätere mit dem früheren, verlustreichen Betrieb identisch ist (Unternehmensidentität), als auch, dass der Gewerbetreibende, der den Verlust in Abzug bringen will, derselbe ist wie der frühere, der ihn erzielt hat (Unternehmeridentität).


Um diese Unternehmens- und Unternehmeridentität drehte sich auch ein Streit vor dem Finanzgericht Köln (FG). Geklagt hatte eine GmbH, die als alleinige Kommanditistin an der K-GmbH & Co. KG (K-KG) beteiligt war. Der Geschäftsbetrieb der K-KG sollte auf sie übertragen werden. Um Grunderwerbsteuer zu sparen, sollte die K-KG ihren Grundbesitz jedoch noch vor der Übertragung verkaufen. Bis dahin wurde der Geschäftsbetrieb an die GmbH verpachtet – und zwar ab Juli 2005.


Für das Jahr 2005 stellte das Finanzamt einen Gewerbeverlust für die K-KG fest. 2011 erfolgte die Anwachsung der K-KG auf die Klägerin, die anschließend die Feststellung des verbleibenden Gewerbeverlusts für das Jahr 2006 verlangte. Dies wurde ihr jedoch vom Finanzamt verweigert: Da die Unternehmensidentität weggefallen sei, sei auch der Gewerbeverlust untergegangen. Daraufhin klagte die GmbH vor dem FG – und erhielt recht.


Die K-KG war bis Ende Juni 2005 ein Produktionsunternehmen gewesen und danach ein Verpachtungsbetrieb. Es ist zwar zutreffend, dass in der Zeit der Verpachtung keine Unternehmensidentität vorlag. Allerdings hatte die K-KG den Geschäftsbetrieb nur vermietet und es bestand die Möglichkeit, dass die Unternehmensidentität wiederauflebt und die K-KG wieder als Produktionsunternehmen tätig wird.


Über die steuerliche Nutzbarkeit eines Verlusts wird nicht im Jahr der Verlustentstehung, sondern erst im Jahr der möglichen Verlustberücksichtigung entschieden. Erst wenn endgültig feststeht, dass die Unternehmensidentität nicht mehr wiederauflebt, geht der Verlust unter. Bis dahin muss das Finanzamt die Gewerbeverluste weiterhin feststellen.


Die Voraussetzung der Unternehmeridentität war übrigens im ganzen Zeitraum erfüllt, da die Gesellschafter dem Betrieb erhalten blieben. Der Verlust geht dann anteilig unter, wenn ein Gesellschafter ausscheidet. Und ein späterer Wiedereintritt dieses Gesellschafters lässt den Verlust nicht wiederaufleben, da die Unternehmeridentität durchgehend bestehen muss.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 06/2017)

Source: Mandanten-Infos