Gewinnermittlung: Buchführungspflicht einer ausländischen Kapitalgesellschaft

Ausländische Kapitalgesellschaften, die mit inländischen Immobilien Einkünfte erzielen, unterliegen mit diesen Einkünften der nationalen beschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Obwohl es sich dem Grunde nach um Vermietungseinkünfte handelt, qualifizieren die deutschen Steuergesetze diese Tätigkeit als gewerblich.


Gewerbliche Einkünfte werden – anders als Vermietungseinkünfte – nur dann nach dem Zu- und Abflussprinzip der Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, wenn der gewerbliche Gewinn nicht höher als 60.000 EUR ist (Erhöhung der Buchführungspflichtgrenze zum 01.01.2016). In einem Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte eine Kapitalgesellschaft liechtensteinischen Rechts im Inland ein Grundstück vermietet und dabei Einkünfte in Höhe von etwa 130.000 EUR erzielt. Gegen die Aufforderung des Finanzamts, für die Vermietungstätigkeit einen Bestandsvergleich anzufertigen, wehrte sich die Gesellschaft zunächst mit einem Einspruch und dann in zweiter Instanz mit einer Klage.


Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob der BFH sich auf die Seite des Finanzamts oder der Gesellschaft stellt. In seinem Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung der Buchführungsaufforderung äußerte der BFH jedenfalls ernstliche Zweifel an dieser.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 03/2016)

Source: Mandanten-Infos