Grundstücksvermietung: Was beim Abschluss des Mietvertrags noch nicht feststehen muss
Eine Vermietungsleistung ist in der Regel von der Umsatzsteuer befreit, wenn es sich um ein Grundstück handelt. Die Vermietung von Grundstücksteilen und Räumen ist ebenfalls steuerfrei (z.B. von Wohnungen). Diese Steuerbefreiung für Immobilien gilt allerdings nicht ausnahmslos: So ist die Vermietung von Hotel- und Pensionszimmern normalerweise nicht umsatzsteuerfrei. Und bei Campingflächen kommt es darauf an, wie lange sie abgegeben werden, da die kurzfristige Vermietung steuerpflichtig ist.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich kürzlich genauer zu der Frage geäußert, wann überhaupt eine Grundstücksvermietung bzw. -verpachtung im umsatzsteuerlichen Sinn vorliegt:
- Zunächst einmal ist die Bezeichnung als „Vermietung“ für die Frage der Steuerfreiheit unerheblich. Dieser Begriff muss im Mietvertrag nicht ausdrücklich enthalten sein. Maßgebend ist vielmehr, dass es sich inhaltlich tatsächlich um eine Vermietung handelt.
- Für die Umsatzsteuerfreiheit der Grundstücksvermietung ist es auch nicht erforderlich, dass die vermietete Fläche bereits bei Abschluss des Mietvertrags bestimmt ist. Der Mietvertrag kann auch über eine zunächst unbestimmte, aber bestimmbare Grundstücksfläche geschlossen werden (z.B. über eine Campingfläche).
- Schließlich muss auch die Dauer der Gebrauchsüberlassung im Rahmen des Mietverhältnisses nicht von vornherein festgelegt sein.
Hinweis: Die Steuerbefreiung ist bei Grundstücksvermietungen nicht immer günstiger. Für die Umsatzsteuer kann es besser sein, auf die Steuerbefreiung zu verzichten. Dann besteht nämlich die Möglichkeit, sich vom Finanzamt die Vorsteuer aus den Baukosten erstatten zu lassen. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung setzt allerdings voraus, dass der Mieter selbst umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt. Dies ist meistens bei gewerblichen Mietern der Fall.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 04/2016)
Source: Mandanten-Infos