Heimunterbringung: Untypische Unterhaltsleistungen können außergewöhnliche Belastungen sein

Sofern Sie für Ihr Kind einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten, werden außergewöhnliche Belastungen durch den Nachwuchs in der Regel nicht mehr anerkannt. Höchstens bei einer auswärtigen Unterbringung – beispielsweise im Rahmen eines Studiums – sind ausnahmsweise und pauschal für das gesamte Jahr 948 EUR zusätzlich abziehbar.


Eine weitere Ausnahme hat kürzlich eine Mutter vor dem Finanzgericht Köln (FG) erstritten. Sie musste ihren volljährigen Sohn finanziell unterstützen, da dieser in einer Pflegeeinrichtung untergebracht war. Die Pflege- und Heimunterbringungskosten hatte die Gemeinde übernommen, die weiteren Unterstützungsleistungen, die sie selbst getragen hatte, wollte die Mutter als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer absetzen.


Allerdings versagte ihr das Finanzamt die steuerliche Berücksichtigung mit dem Argument, dass für den Sohn bereits Kindergeld gezahlt worden war. Seiner Ansicht nach entfiel dadurch die gesetzliche Grundlage für die Anerkennung der Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen. Das Kindergeld war zwar nicht an die Mutter gezahlt worden, ausschlaggebend sei jedoch der Anspruch an sich.


Das FG fand dagegen sehr wohl eine gesetzliche Grundlage. Denn es muss unterschieden werden zwischen typischen und untypischen Unterhaltsleistungen: Während die typischen Leistungen tatsächlich nicht – bzw. pauschal zu 948 EUR – anrechenbar sind, können krankheitsbedingte – also untypische – Unterhaltsleistungen sehr wohl außergewöhnliche Belastungen sein. Das gilt zumindest dann, wenn sie Mehrkosten gegenüber der normalen Lebensführung darstellen.


Das Kind aus dem Streitfall lebte aufgrund einer Krankheit im Heim, die eine dauerhafte Therapie in dieser Einrichtung erforderlich machte. Die Leistungen der Mutter dienten seiner Teilnahme am sozialen Leben sowie seiner Verpflegung. Ihre Notwendigkeit basierte auf der krankheitsbedingten Heimunterbringung des Kindes. Und durch die Dauerhaftigkeit der Unterbringung stellten die Kosten Mehrkosten gegenüber der normalen Lebensführung dar.


Hinweis: Wir alle geraten hin und wieder in schwierige Lebenssituationen. Über die steuerlichen Erleichterungen, die der Staat in solchen Fällen anbietet, können wir Sie gern in einem persönlichen, diskreten Gespräch beraten.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2015)

Source: Mandanten-Infos