Hochzeits- und Trauerredner: Leistungen können ermäßigtem Umsatzsteuersatz unterliegen

Für Darbietungen ausübender Künstler, die Theatervorführungen und Konzerten ähnlich sind, sieht das Umsatzsteuergesetz einen ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % vor. Ein Theologe aus Bayern wollte diesen günstigen Steuersatz kürzlich auch für seine Umsätze als Hochzeits- und Trauerredner beanspruchen, stieß bei seinem Finanzamt aber zunächst auf taube Ohren. Das Amt hatte die Umsätze mit 19 % besteuert und argumentiert, dass die Gäste von Hochzeiten und Beerdigungen keinen Eintritt für die Veranstaltung zahlten und den Reden zudem eine „künstlerische Gestaltungshöhe“ fehle. Wer an einer Beerdigung teinehme, suche zudem keinen Kunstgenuss, sondern wolle dem Verstorbenen die letzte Ehre erweisen.


Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied jedoch, dass die Steuersatzermäßigung (nach weiterer Prüfung der Vorinstanz) durchaus in Betracht kommen kann. Bei der Anwendung des 7%igen Steuersatzes für ausübende Künstler ist zunächst einmal irrelevant, ob für die Veranstaltung Eintritt verlangt wird. Nach der Rechtsprechung genügt es, wenn der Künstler sein Entgelt vom Veranstalter (z.B. Brautpaar) und nicht direkt vom Zuhörer bzw. Zuschauer erhält. Zudem werden nicht nur Kulturangebote, die sich an die Allgemeinheit richten, durch den ermäßigten Steuersatz begünstigt, sondern auch Privatveranstaltungen.


Nach Ansicht der Bundesrichter hängt die Steuerermäßigung der Tätigkeit somit allein davon ab, ob der Redner als „ausübender Künstler“ angesehen werden kann. Für eine künstlerische Tätigkeit ist eine freie schöpferische Gestaltung wesentlich, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers mittels Formsprache präsentiert werden. Gegen eine künstlerische Tätigkeit spricht, wenn der Redner seine Reden lediglich „schablonenartig“ wiederholt.


Hinweis: Das Finanzgericht muss nun in einem zweiten Rechtsgang prüfen, ob die Hochzeits- und Trauerreden als künstlerische und eigenschöpferische Leistung zu werten sind; zur Aufklärung könnten dem Gericht Videoaufzeichnungen der Hochzeiten dienen. Kommt in den Reden eine besondere Gestaltungskraft zum Ausdruck, wird dem Redner der ermäßigte Steuersatz zuzugestehen sein.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2016)

Source: Mandanten-Infos