Hoteleigenes Schwimmbad: Genaue Aufschlüsselung in der Rechnung kann bei Leistungen zu 7 % unterbleiben

Seit 2010 unterliegen die Umsätze von Pensionen und Hotels nur noch mit 7 % der Umsatzsteuer. Durch diese Ermäßigung begünstigt sind allerdings lediglich die Umsätze, die unmittelbar mit der Beherbergung zusammenhängen. Andere Leistungen müssen nach wie vor mit 19 % versteuert werden. Daher müssen beispielsweise das Frühstück, Restaurantumsätze sowie die Überlassung von Fitnessgeräten oder einer Sauna in der Rechnung mit 19 % ausgewiesen werden.


Aus Vereinfachungsgründen lässt es die Finanzverwaltung allerdings zu, dass diese Dienstleistungen in einem Sammelposten zusammengefasst werden. Dieser Posten kann zum Beispiel „Business-Package“ oder „Servicepauschale“ genannt werden. Damit erspart man sich als Hotelier die Angabe einzelner Positionen zu 19 %.


Das Finanzministerium des Landes Sachsen-Anhalt musste kürzlich klären, wie bei Leistungen zu verfahren ist, die nicht unmittelbar mit der Beherbergung zusammenhängen, aber ebenfalls mit 7 % zu versteuern sind. Dabei kann es sich zum Beispiel um die Nutzungsmöglichkeit eines hoteleigenen Schwimmbads handeln. Das Ministerium kommt zu dem Ergebnis, dass die Schwimmbadnutzung in der Hotelrechnung nicht gesondert aufgeführt werden muss. Voraussetzung ist, dass der Gast die Nutzung nicht gesondert bezahlen muss.


Hinweis: Während die Nutzung des Schwimmbads – wie die des Zimmers – mit 7 % zu versteuern ist, fällt auf die Saunanutzung 19 % Umsatzsteuer an. Daher müssen Sie für die Sauna einen gesonderten Posten (ggf. als Sammelposten) ausweisen.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2016)

Source: Mandanten-Infos