Jobsuche: Bewerbungskosten sind steuerlich absetzbar
Die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle kann nicht nur viel Zeit kosten, sondern auch viel Geld. Die Steuerberaterkammer Stuttgart (StBK) weist darauf hin, dass die Bewerbungskosten weitgehend steuerlich absetzbar sind.
Alle Kosten, die bei der Suche nach einem Arbeitsplatz entstehen (also dem künftigen Erwerb von Einkommen dienen), können im Grunde als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Hinweis: Bei Arbeitnehmern wirken sich die Kosten aber nur steuerlich aus, wenn sie (zusammen mit anderen Werbungskosten) die derzeit geltende Werbungskostenpauschale von 1.000 EUR überschreiten.
Bewerbungskosten sind unabhängig davon absetzbar, ob die Aufwendungen während eines noch bestehenden Arbeitsverhältnisses bzw. Studiums oder erst danach anfallen. Sofern der Bewerber im Zeitpunkt der Bewerbung keine Einkünfte erzielt, stellen die Bewerbungskosten bei ihm sogenannte vorweggenommene Werbungskosten dar.
Hinweis: Sofern die Kosten im Entstehungsjahr nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden können, können sie vom Gesamtbetrag der Einkünfte des vorangegangenen Veranlagungszeitraums abgezogen und schließlich in die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen werden.
Unerheblich für den Abzug von Bewerbungskosten ist ferner, ob die jeweilige Bewerbung zum Erfolg geführt hat.
Die StBK weist darauf hin, dass Bewerbungskosten dem Finanzamt nachgewiesen werden müssen. Sind die Belege nicht mehr vorhanden, kann gegebenenfalls auch mit Pauschalbeträgen abgerechnet werden. Als Orientierung dient hierbei ein Urteil des Finanzgerichts Köln (FG) aus dem Jahr 2004, wonach bei einer Bewerbung mit einer Bewerbungsmappe pauschal 8,50 EUR und ohne Mappe 2,50 EUR abgesetzt werden können. Weiter weist die StBK darauf hin, dass das FG in einem neueren (noch nicht rechtskräftigen) Urteil aus 2013 nicht belegte Bewerbungskosten in Höhe von 100 EUR anerkannt hat.
Hinweis: Zu den abzugsfähigen Werbungskosten gehören unter anderem Aufwendungen für Stellenanzeigen, Bewerbungsfotos, Kopien, Beglaubigungen, die Beschaffung von Urkunden, Zeugnissen und Übersetzungen, Präsentationsmappen, Porto, Telefon- und Faxkosten, Fahrtkosten sowie notwendige Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Werden Kosten vom (potentiellen) Arbeitgeber erstattet, mindern sie jedoch den Werbungskostenabzug des Bewerbers.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2017)
Source: Mandanten-Infos