Karnevalswoche: Auch Tanzveranstaltungen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz

Das Vereinswesen und insbesondere das Brauchtum (gepflegt in Karnevals-, Trachten- und Schützenvereinen) werden in Deutschland unter anderem auch steuerlich gefördert. Daher unterliegen bestimmte Leistungen von Vereinen lediglich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.


In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Köln (FG) ging es um die jährliche Veranstaltung eines gemeinnützigen Karnevalsvereins: die „Nacht der Nächte“. Dabei handelte es sich um eine Karnevalssitzung mit unterschiedlichen Showeinlagen, vor allem aber mit Musik. Das zuständige Finanzamt ging davon aus, dass die Eintrittsgelder mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern waren.


Die Veranstaltung sei keine typische Karnevalssitzung, da unter anderem der Anteil an DJ-Musik zu hoch sei. Vielmehr handele es sich laut Finanzamt um eine Musik- und Tanzveranstaltung. Obwohl einzelne Elemente karnevalstypisch seien, stünden bei der „Nacht der Nächte“ Musik und Tanz bzw. die allgemeine Unterhaltung der Besucher im Vordergrund und gäben der Veranstaltung insgesamt das Gepräge. Viele karnevalstypischen Elemente wie zum Beispiel die Bestuhlung, Büttenreden, der Elferrat usw. fehlten außerdem ganz. 


Dagegen zeigte das FG ein Herz für die Narren und ihr andersgeartetes närrisches Treiben. Seiner Ansicht nach fördert der Verein durch die Veranstaltung von Karnevalssitzungen und ähnlichen Veranstaltungen – wie auch die „Nacht der Nächte“ – das traditionelle Brauchtum. Dabei ist es nicht entscheidend, dass jede einzelne Veranstaltung dem Bild der klassischen Karnevalssitzung entspricht. Zumindest in der Karnevalswoche zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch sieht das FG auch Tanz- und Geselligkeitsveranstaltungen als Brauchtumsförderung an, so dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz anfällt.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2015)

Source: Mandanten-Infos