Kinder-GbR: Keine befristete GbR-Beteiligung bei minderjährigen Familienangehörigen

Jeder Mensch hat im Laufe eines Jahres gewisse Aufwendungen zu tragen, die seine Existenz sichern. Dieses Existenzminimum verschiebt sich im Laufe der Jahre durch die Inflation. In Deutschland beträgt es derzeit für Alleinstehende 8.652 EUR. Dieser Betrag entspricht exakt dem Grundfreibetrag, also demjenigen Einkommen, das nicht besteuert werden darf. Ein Grundfreibetrag steht jedoch nicht nur einer erwachsenen, steuerpflichtigen Person zu, sondern jedem Menschen – also auch minderjährigen Kindern.


Eine Mutter aus Norddeutschland dachte sich daher, dass es klug sei, einen Teil ihrer Einkünfte aus einer Beteiligung an einer Windkraftanlage ihren Kindern zurechnen zu lassen. Sie gründete mit ihren Kindern eine atypisch stille Gesellschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). „Atypisch still“ bedeutet in diesem Fall, dass die Kinder nicht wie Fremdkapitalgeber, sondern wie Mitunternehmer zu behandeln sind.


Nun sind Verträge mit nahen Angehörigen generell eine knifflige Sache. Insbesondere Verträge mit eigenen, minderjährigen Kindern sind sehr anfällig für Fehler. So hatte auch hier die notarielle Vereinbarung einen Haken: Die Beteiligung sollte kurz vor dem 18. Geburtstag des ältesten Kindes automatisch enden. An diesem Punkt spielte das Finanzamt nicht mit – und das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) gab ihm recht. Das FG ließ sich aus folgenden Gründen nicht auf die Mitunternehmerstellung der Kinder ein:

  1. Die Mitunternehmerstellung konnte bereits deswegen nicht begründet werden, weil die Gesellschafterstellung von vornherein befristet war. In dem befristeten Zeitraum bestand noch eine Unterhaltsverpflichtung der Mutter gegenüber den Kindern und diese konnten aufgrund der Minderjährigkeit eine persönliche Aktivität als Gesellschafter noch gar nicht entfalten.
  2. Die Anteile wurden schenkweise übertragen und eine Rückübertragung war von vornherein vereinbart. Deshalb lag überhaupt keine Übertragung vor.
  3. Der Ausgleich für die Rückübertragung sollte unter anderem durch eine Auseinandersetzungsbilanz sichergestellt werden. In dieser sollten stille Reserven ausgewiesen werden, damit ein tatsächlicher Wert festgestellt werden konnte. Das ist allerdings nicht passiert. Die Vereinbarung wurde also de facto nicht umgesetzt. Ein fremder Dritter hätte das nicht akzeptiert, der Fremdvergleich scheitert.
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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2016)

Source: Mandanten-Infos