Kindergeld: Was gilt als Erstausbildung und was nicht?

Für die meisten Eltern ist der Begriff „Erstausbildung“ wichtiger, als es auf den ersten Blick den Anschein hat. Denn je nachdem, wie lange eine Erstausbildung dauert, wird auch für volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres noch Kindergeld gezahlt. Über die Definition einer Erstausbildung wird daher manchmal heftig gestritten. Fest steht jedenfalls: Das individuelle Berufsziel des Auszubildenden und nicht die Ausbildung an sich ist ausschlaggebend dafür, wann die Erstausbildung beendet ist. Allerdings sind hier insbesondere bei mehraktigen Berufsausbildungen Grenzen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht gesetzt.


Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entschied kürzlich mit zwei am selben Tag getroffenen Urteilen über diesbezügliche Differenzierungskriterien. Geklagt hatten zum einen die Eltern eines Bachelorstudenten und zum anderen die Eltern einer angehenden Steuerfachwirtin. Beide Kinder hatten bereits eine Ausbildung als Steuerfachangestellte erfolgreich gemeistert. Der Bachelorstudent begann anschließend sein Studium und arbeitete nebenbei in Vollzeit als Steuerfachangestellter. Die angehende Steuerfachwirtin arbeitete ebenfalls in Vollzeit als Steuerfachangestellte und begann ihren weiteren Ausbildungsabschnitt zu einem späteren Zeitpunkt.


Die Düsseldorfer Richter sprachen den Eltern des Bachelorstudenten das Kindergeld zu – den Eltern der Steuerfachwirtin hingegen nicht. Das FG sah die Ausbildung zum Steuerfachangestellten im ersten Fall nämlich als notwendig an, damit der junge Mann überhaupt studieren konnte. Denn erst durch die Ausbildung hatte er die Berechtigung zum Studium erlangt. Beide Ausbildungsbestandteile gehörten demnach untrennbar zusammen.


Im zweiten Fall war ausschlaggebend, dass vor der Zulassung zur Prüfung zum Steuerfachwirt eine berufspraktische Erfahrung von in der Regel mindestens drei Jahren nachgewiesen werden muss. Erst dann ist eine Zulassung zur Prüfung zum Steuerfachwirt möglich. Diese Zeitspanne ist aber für das FG einerseits zu lang, um noch von einer einheitlichen Ausbildung sprechen zu können. Andererseits ist höchstrichterlich durch den Bundesfinanzhof entschieden worden, dass eine vor Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts erforderliche Berufstätigkeit grundsätzlich zu einer Trennung der Ausbildungsabschnitte führt.


Bitte denken Sie daran: Seit dem 01.01.2018 können Kindergeldanträge nur noch sechs Monate rückwirkend gestellt werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2018)

Source: Mandanten-Infos