Körperschaftsteuerbefreiung: Förderung von Turnierbridge ist gemeinnützig

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen, sind von der Körperschaftsteuer befreit. Welche Tätigkeiten als gemeinnützig anerkannt werden, ist in der Abgabenordnung (AO) explizit beschrieben; danach sind beispielsweise die Förderung des Sports und die Förderung sogenannter privilegierter Freizeitbeschäftigungen (z.B. traditionelles Brauchtum, Tierzucht und Kleingärtnerei) gemeinnütziger Natur. Darüber hinaus kann eine Gemeinnützigkeit auch gegeben sein, wenn der Förderzweck zwar nicht ausdrücklich in der AO beschrieben ist, die Allgemeinheit jedoch auf „materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet“ entsprechend selbstlos gefördert wird.


In zwei neuen Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch Turnierbridge als gemeinnützig anzuerkennen ist. Geklagt hatte ein Dachverband von Bridgevereinen, die den Bridgesport in Deutschland auf gemeinnütziger Grundlage pflegen und fördern. Der BFH urteilte, dass Bridge zwar kein Sport und keine privilegierte Freizeitbeschäftigung im Sinne der AO darstellt, jedoch aufgrund der Förderung der Allgemeinheit als gemeinnützig einzustufen ist.


Hinweis: Der BFH verglich das Turnierbridge mit dem Schachspiel, dessen Förderung nach der AO ausdrücklich als gemeinnützig anerkannt ist. Nach Gerichtsmeinung weist Turnierbridge erhebliche Ähnlichkeiten zum Schach auf, denn auch Turnierbridge ist aufgrund der Spielmodalitäten weitestgehend von Zufallselementen befreit. Zudem erfordert das Spiel ebenfalls erhebliche intellektuelle Anstrengungen sowie hohe Merk-, Konzentrations- und Kombinationsfähigkeiten.

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zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 08/2017)

Source: Mandanten-Infos