Körperschaftsteuerguthaben: Auch nach einem Formwechsel ist eine Aufzinsung nicht zu versteuern
Das sogenannte Körperschaftsteuerguthaben ist ein Relikt aus dem alten Anrechnungsverfahren, das bis einschließlich 2000 galt. Damals hing die Steuerbelastung einer Kapitalgesellschaft davon ab, ob sie Gewinne ausgeschüttet hatte oder nicht: Wurde nämlich eine Ausschüttung vorgenommen, reduzierte sich auf der Ebene der Kapitalgesellschaft die Körperschaftsteuer.
Mit der Umstellung auf das sogenannte Halbeinkünfteverfahren im Jahr 2001 schlummerte in vielen Kapitalgesellschaften das obengenannte Guthaben, denn die Körperschaftsteuerreduzierung wurde durch ein komplexes Umrechnungsverfahren einmalig ermittelt.
In den Folgejahren war die Realisierung dieses Körperschaftsteuerminderungspotentials aber immer noch ausschüttungsabhängig. Zum Veranlagungszeitraum 2008 hingegen änderte der Gesetzgeber die Spielregeln und legte fest, dass das Körperschaftsteuerguthaben in zehn gleichen, unverzinslichen Raten ausgezahlt werden musste, und zwar unabhängig vom Ausschüttungsverhalten der Gesellschaft. Aufgrund der Unverzinslichkeit musste der Anspruch gegen den Fiskus zum 31.12.2008 bilanziert und abgezinst werden. In den Folgejahren waren dann die verbleibenden Ansprüche aufzuzinsen, wobei die Aufzinsung steuerfrei war.
In einem aktuellen Fall stellte sich nun die Frage, ob diese Aufzinsung auch dann noch steuerfrei ist, wenn die Kapitalgesellschaft zwischenzeitlich in eine Personengesellschaft umgewandelt wurde. Das Finanzamt vertrat jedenfalls die Auffassung, dass der Aufzinsungsertrag zumindest der Gewerbesteuer unterliege.
Dieser Auffassung traten die Richter des Finanzgerichts Köln (FG) jedoch entschieden entgegen. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass kein Grund ersichtlich sei, warum die aus dem Auszahlungsanspruch resultierenden Ergebnisauswirkungen bei einem nicht dem Körperschaftsteuergesetz unterliegenden Rechtsnachfolger anders behandelt werden sollten als bei einem der Körperschaftsteuer unterliegenden Rechtsnachfolger.
Hinweis: Gegen das Urteil des FG wurde Revision eingelegt. Es bleibt abzuwarten, wie die Richter des Bundesfinanzhofs entscheiden.
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(aus: Ausgabe 02/2018)
Source: Mandanten-Infos