Mietkosten: Von einem Dritten gestundete Miete stellt keinen Aufwand dar
Werbungskosten mindern das Einkommen. Hat man kein Einkommen, aber trotzdem Werbungskosten, entsteht ein negativer Saldo – ein Verlust. Auch dann ist beispielsweise eine Einkommensteuererklärung sinnvoll, denn der Verlust kann sich noch in den Folgejahren auswirken. Man spricht dann auch von vorweggenommenen Werbungskosten. Dieser Fall kommt sogar relativ häufig vor. Doch eine Frage ist entscheidend: Was ist als Werbungskosten abziehbar und was nicht? Auch das Finanzamt interessiert sich dafür ganz genau. Schlimmstenfalls kann das dazu führen, dass die Werbungskosten nicht anerkannt werden.
Mit dieser Konsequenz musste eine Studentin leben, die bereits eine Ausbildung abgeschlossen hatte und daher Mietaufwendungen für ihren doppelten Haushalt am Studienort als Werbungskosten berücksichtigen konnte. Der Vater der Studentin zahlte die Miete und war auch Mieter der Wohnung – eine andere Konstellation konnte mit der Vermieterin nicht ausgehandelt werden.
Die Tochter wollte die Miete ihrem Vater später, nach Beendigung ihres Medizinstudiums, zurückerstatten. Die schriftlich getroffene Vereinbarung darüber wurde von Vater und Tochter als eine Art Darlehensvertrag angesehen. Im Falle eines Darlehens wäre die Tochter auch tatsächlich belastet gewesen und die Werbungskosten wären anerkannt worden. Doch hier stellte das Finanzgericht Niedersachsen klar, dass die Vereinbarung eigentlich eine Art Mietvertrag mit Stundung der Miete darstellte. Bei einem Dauerschuldverhältnis dieser Art gilt jedoch, dass die wirtschaftliche Belastung erst dann eintritt, wenn eine tatsächliche Zahlung stattfindet. Die Studentin war daher zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vater die Miete zahlte (und zu dem die Miete gestundet wurde) nicht wirtschaftlich belastet. Ein Abzug als Werbungskosten schied deshalb aus.
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(aus: Ausgabe 09/2016)
Source: Mandanten-Infos