Mitarbeiter im Ausland: Bei Fehlern Lohnsteuerjahresbescheinigung zeitnah berichtigen

Haben Sie als Arbeitnehmer schon einmal im Ausland gearbeitet oder als Arbeitgeber Ihre Mitarbeiter mit Aufgaben jenseits der Grenze betraut? Heutzutage ist das zwar nicht mehr selten, aber trotzdem immer wieder fehleranfällig.


Die Frage, welches Land dann die Lohnsteuer bekommt, betrifft beispielsweise Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen und ist vor allem bei veränderten (Zeit-)Plänen interessant. Denn einerseits ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer abzuführen. Andererseits möchte der Arbeitnehmer die möglicherweise höheren Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Auslandsaufenthalt geltend machen.


Die falsche lohnsteuerliche Behandlung einer Auslandsentsendung führte bei einem Unternehmer dazu, dass er in den Niederlanden für nichtgezahlte niederländische Lohnsteuer in Anspruch genommen wurde. Die Lohnsteuer, die er für diese Zeit fälschlicherweise in Deutschland abgeführt hatte, wollte der Unternehmer anschließend vom deutschen Finanzamt erstattet bekommen. Dieses weigerte sich jedoch.


Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) gab dem hiergegen klagenden Unternehmer zumindest für das Jahr 2012 recht. Für 2011 war sein Antrag auf Erstattung dagegen erfolglos. Der Grund war die Zeitspanne: Für das Jahr 2011 waren die meisten Arbeitnehmer bereits veranlagt worden – hatten die fälschlicherweise abgeführte Lohnsteuer also erstattet bekommen. Und doppelt erstatten darf das Finanzamt nicht. Für das Jahr 2012 hatten die Angestellten jedoch zeitnah berichtigte Lohnsteuerjahresbescheinigungen erhalten, so dass ihre Veranlagung mit der korrekten Lohnsteuer durchgeführt wurde. Eine doppelte Erstattung war damit ausgeschlossen.


Das FG konnte dem Unternehmer nur raten, die Angestellten für 2011 zivilrechtlich in Anspruch zu nehmen. Eine steuerrechtliche Erstattungsmöglichkeit war für den Arbeitgeber ausgeschlossen. Nur die Arbeitnehmer können sich die Steuer vom deutschen Finanzamt erstatten lassen.


Hinweis: Sie erkennen die Situation wieder? Warten Sie nicht zu lange mit einem Termin bei uns, denn Berichtigungen hängen immer an bestimmten Fristen. Und auch wenn Sie sich noch in der Planungsphase befinden, sollten Sie uns rechtzeitig informieren, damit Ihr Fall frühzeitig und nicht erst vor Gericht korrekt beurteilt wird.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2016)

Source: Mandanten-Infos