Mobilität von Arbeitnehmern: Wann Vorteile aus Jobtickets steuerfrei bleiben

Arbeitnehmer, die mit dem Auto zur Arbeit pendeln, haben es mitunter schwer: Sie quälen sich täglich durch den Berufsverkehr, lassen viel Geld an der Zapfsäule und müssen – zumindest als Dieselfahrer – nun auch noch mit Fahrverboten rechnen.


Eine Lösung dieses Mobilitätsproblems kann in manchen Regionen der Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel sein. Der Arbeitgeber kann diesen Wechsel begünstigen, indem er die Nutzung von Bus und Bahn finanziell unterstützt. Hierzu bieten sich Jobtickets an, die Arbeitgeber zu günstigen Sonderkonditionen bei Verkehrsunternehmen erwerben und an ihre Arbeitnehmer weitergeben können. Ob dabei ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil aufseiten des Arbeitnehmers entsteht, hängt maßgeblich vom Preis ab, den der Arbeitnehmer für das Jobticket zahlen muss:

  • Weitergabe zum vollen Preis: Gibt der Arbeitgeber das Jobticket an den Arbeitnehmer zu dem Preis weiter, den er selbst bezahlt hat, liegt kein geldwerter Vorteil auf Arbeitnehmerseite vor. Dies gilt sogar für einen Tarifrabatt, den der Arbeitgeber erhält und eins zu eins an den Arbeitnehmer weiterreicht.
  • Verbilligte oder unentgeltliche Weitergabe: Gibt der Arbeitgeber das Jobticket verbilligt oder komplett unentgeltlich an seinen Arbeitnehmer weiter, entsteht hierdurch ein geldwerter Vorteil, der in der Regel versteuert werden muss. Steuer- und Abgabenfreiheit tritt aber ein, wenn die Summe aller geldwerten Vorteile eines Arbeitnehmers maximal 44 EUR pro Monat beträgt.

Hinweis: Ein steuerlicher Fallstrick lauert insbesondere bei Jahrestickets, denn der geldwerte Vorteil dieses Tickets fließt in der Regel komplett bei Übergabe der Fahrkarte zu. Bei einem Jahresticket wird die 44-EUR-Grenze also im Ausgabemonat regelmäßig überschritten, so dass der Vorteil steuer- und sozialversicherungspflichtig ist.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2018)

Source: Mandanten-Infos