Motoryacht: Kosten für behinderungsbedingten Umbau sind nicht abziehbar

Wer seine Wohnung oder sein Haus behindertengerecht umbauen lässt, kann die Kosten hierfür in der Regel als außergewöhnliche Belastungen in seiner Einkommensteuererklärung abrechnen. Begünstigt sind klassischerweise die Aufwendungen für die Verbreiterung von Türen, Badvergrößerungen, den Einbau von Treppenliften oder Rollstuhlrampen.


Nicht absetzbar sind nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) allerdings die Kosten für den behinderungsbedingten Umbau einer Motoryacht. Der Entscheidung lag der Fall eines Mannes zugrunde, der infolge eines Autounfalls querschnittsgelähmt war. Im Jahre 2008 hatte er eine Motoryacht erworben, die vom Vorbesitzer bereits durch den Einbau von Liften in Teilbereichen behindertengerecht ausgestaltet war. Gleichwohl konnte der neue Käufer seine Koje und den Dusch- und Toilettenbereich der Yacht nur mit einer Hilfsperson erreichen; Teilbereiche des Schiffs wie die sogenannte „Boys Cabin“ waren für ihn sogar überhaupt nicht zugänglich, weil die Durchgänge dorthin zu schmal waren. Im Jahr 2011 entschied sich der Käufer daher, seine Yacht in einer Werft weiter umbauen zu lassen. Er ließ die „Boys Cabin“ in eine bodentiefe Nasszelle einschließlich eines Toilettenbereichs umbauen und die Koje mit Absenk- und Aufstellmechanismen versehen. Die Umbaukosten von insgesamt 37.000 EUR machte er schließlich in seiner Einkommensteuererklärung 2011 als außergewöhnliche Belastungen geltend.


Der BFH lehnte den Abzug der Kosten ab und erklärte, dass nur zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf steuerlich abziehbar sind, nicht hingegen übliche Aufwendungen der Lebensführung und private Aufwendungen, die über die Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein hinausgehen. Kosten für Anschaffung, Unterhalt und (behinderungsgerechten) Umbau einer Motoryacht wertete der BFH als nicht zwangsläufig, weil die behinderte Person nicht aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen verpflichtet ist, derartige Konsumaufwendungen zu tragen. Die Umbaukosten sind nach Gerichtsmeinung nicht in erster Linie der Behinderung geschuldet, sondern hauptsächlich die Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens.


Hinweis: Da sich die Rechtsprechung in diesem Punkt als sehr eindeutig erweist, haben Yachtbesitzer keine Chancen, den Fiskus an den Kosten eines behinderungsgerechten Schiffsumbaus zu beteiligen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2015)

Source: Mandanten-Infos