Onlinehandel: Sammelauskunftsersuchen ist zulässig

Steuerbehörden sammeln Daten. Nicht nur anhand von Steuer-CDs aus dem Ausland, sondern auch durch Anfragen bei Unternehmen. So hat die Steuerfahndung zum Beispiel eine Anfrage an ein deutsches Dienstleistungsunternehmen gerichtet, das für einen luxemburgischen Onlinehändler die Internetplattform bereitgestellt und persönliche Daten von Käufern und Verkäufern erfasst hatte. Die Steuerfahndung forderte das Unternehmen nun auf, jeden Verkäufer namentlich zu nennen, der zwischen 2007 und 2009 Umsätze über 17.500 EUR pro Jahr vereinnahmt hatte.


Nachdem bereits der Bundesfinanzhof (BFH) im ersten Rechtsgang erklärt hatte, dass zivilrechtliche Geheimhaltungsvereinbarungen keine steuerrechtliche Wirkung auslösen, erklärte nun das Finanzgericht Niedersachsen (FG), dass die Anfrage auch sonst rechtmäßig war und entsprechend beantwortet werden muss. Ausschlaggebend für das Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung war nämlich die Vermutung, dass eine gravierende Anzahl von steuerunehrlichen Unternehmern Waren über diese Onlineplattform verkauft und dadurch Steuern hinterzogen hat. An dieser Vermutung bestand nach Auffassung des FG kein Zweifel. Noch etwas hat das FG festgestellt: Es ist gegenüber den zu erwartenden Ergebnissen der Steuerfahndung völlig angemessen, zumutbar und nicht unverhältnismäßig, dieses Sammelauskunftsersuchen zu stellen und diesem auf der anderen Seite zu entsprechen.


Was bedeutet das Urteil nun?

  • Inhaber einer Onlinehandelsplattform können sich nicht hinter zivilrechtlichen Geheimhaltungsvereinbarungen verstecken.
  • Alle Onlineplattformen stehen grundsätzlich unter Generalverdacht, dass deren unter Pseudonymen agierende Nutzer Steuern verkürzen oder hinterziehen.
  • Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Onlinehändler müssen sich ebenso an die Steuergesetze halten wie andere auch.

Betreiber von Onlinehandelsplattformen bzw. deren Dienstleister müssen also mit Sammelauskunftsersuchen der Finanzbehörden rechnen und diese auch beantworten.


Hinweis: Das Verfahren hat bereits einen längeren Weg hinter sich, sogar der BFH hat sich schon mit ihm beschäftigt. Auch dieses Mal ist wahrscheinlich noch nicht das letzte Wort gesprochen, denn die Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits wieder beim BFH anhängig. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2015)

Source: Mandanten-Infos